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  • 01.01.2006 | Durchsuchung

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Bei einer Kanzleiräume betreffenden Durchsuchung, insbesondere der dortigen Computeranlage, ist der hiermit verbundenen Gefahr eines Zugriffs auf verfahrensunerhebliche, auch objektiv-rechtlich geschützte und vertrauliche Daten von Mandanten in erster Linie im Verfahren der Durchsicht gemäß § 110 StPO Rechnung zu tragen (BVerfG 5.7.05, 2 BvR 497/03, Abruf-Nr. 053172).

     

    Sachverhalt

    Gegen den beschuldigten RA war ein Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften anhängig. Bei der Durchsuchung der Kanzleiräume wurde sein Kanzleicomputer sichergestellt. Der Beschuldigte wandte sich gegen die Beschlagnahme. Seine Rechtsmittel hatten beim BVerfG teilweise Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach §§ 94 ff. StPO ist die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren grundsätzlich erlaubt. Die Sicherstellung der Gegenstände ist auch im Hinblick auf ein Beweisverwertungsverbot nicht zu beanstanden. Zwar können die beim Entsiegelungstermin festgestellten Diskrepanzen eine Zuordnung der Beweismittel erschweren oder ausschließen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Prüfung der Beweisgeeignetheit der sichergestellten Gegenstände schon in einem der Durchsicht vorgelagerten Verfahrensstadium vorgenommen werden könnte.  

     

    Auch der vom Beschwerdeführer eidesstattlich versicherte Umstand, wonach auf den Datenträgern auch seine Kanzleidaten gespeichert sind, gebietet von Verfassungs wegen keine Freigabe der Beweismittel. Von Bedeutung ist hierbei, dass sich neben den auf den Datenträgern abgelegten Kanzleidaten auch andere, gegebenenfalls verfahrenserhebliche Daten befinden. Zudem gibt es – mit Ausnahme der Evidenz – keine Pflicht zur ungeprüften Herausgabe von Gegenständen, welche angeblich nicht verfahrenserheblich sind. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Speicherung seiner Kanzleidaten wird jedoch bei der Durchsicht zu berücksichtigen sein, dass die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden muss.