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  • 01.10.2006 | Durchsuchung

    Steuerberatung, Steuerhinterziehung und Durchsuchung

    zum Beitrag von Prof. Dr. Hinrich Rüping, Hannover, DStR 06, 1249
    Zu schnell werden in der Praxis eine Verantwortlichkeit des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Hinterziehung bzw. wegen leichtfertiger Verkürzung angenommen. Regelmäßig ist diese Annahme Grundlage für eine Durchsuchung im Büro des Steuerberaters.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Rüping beschäftigt sich in seinem Beitrag „Steuerberatung, Steuerhinterziehung und Durchsuchung“ mit den Rechten des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Durchsuchung seines Büros. 

     

    • Im ersten Teil wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beraters untersucht, insbesondere die Frage des Vorsatzes hinsichtlich einer Täterschaft und/oder Teilnahme an einem Delikt seines Mandanten und die Folgen eines qualifiziert fahrlässigen Verhaltens des Beraters.

     

    • Den zweiten Teil der Darstellung widmet der Autor der Durchsuchung im Büro des Steuerberaters. Schon der einfache Tatverdacht gibt den Strafverfolgungsbehörden das Recht, Durchsuchungsanordnungen zu erwirken. Grundlage für den Erlass sind entweder § 102 StPO für die Durchsuchung bei Verdächtigen oder die strengeren Anforderungen des § 103 StPO für eine Durchsuchung bei einem Unverdächtigen.

     

    An die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei einem Unverdächtigen sind strengere Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Die Durchsuchung darf nicht lediglich der Ausforschung dienen. Grenzen der Durchsuchung beim Berater erwachsen aus seiner beruflichen Stellung im Strafverfahren. Er kann sich auf das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Rüping weist ausdrücklich darauf hin, dass Mitarbeiter für den Fall einer Durchsuchung geschult werden sollten.

     

    • Im dritten Teil nimmt Rüping zu den Fragen Stellung, die mit der Zuständigkeit zum Erlass einer Durchsuchungsmaßnahme und dem Rechtsschutz zusammenhängen.