· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Strafbarkeitsrisiken für Steuerberater - Fallstricke in der steuerlichen Beratungspraxis
von RA Dr. Andreas Höpfner und RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Steuerliche Beratung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Der Berater hat zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken einerseits die geltende komplexe Steuergesetzgebung zu beachten und andererseits zur Vermeidung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche dafür zu sorgen, dass der Mandant so wenig Steuern wie möglich zahlt. Der folgende Beitrag soll für typische strafrechtliche Risiken in der Beratungspraxis sensibilisieren. |
1. Ausgangslage
Steuerliche Berater sind neben einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme wegen Pflichtverletzungen (§ 280 BGB) insbesondere steuerstrafrechtlichen Risiken sowie gegebenenfalls damit einhergehender Haftungsrisiken (§ 71 AO) ausgesetzt. Denn in dem Mandantenkreis eines jeden Beraters befinden sich erfahrungsgemäß auch steuerunehrliche Mandanten. Ferner kommt hinzu, dass der steuerliche Berater oft auch wirtschaftlicher Berater und Vertrauter seines Mandanten ist und über größere Sachnähe und Detailkenntnisse als andere Berater verfügt.
Der „Haussteuerberater“ begleitet ein Familienunternehmen unter Umständen über mehrere Jahrzehnte. Zu seinen Aufgaben gehört neben dem laufenden Deklarationswesen und der Begleitung von Betriebsprüfungen regelmäßig auch die Spezialberatung, beispielsweise im Zusammenhang mit Grundstücks- oder Unternehmensveräußerungen, Erbschaften oder Insolvenzen. Hierdurch kann der Steuerberater Kenntnisse erlangen, auf die bei Unregelmäßigkeiten ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gestützt werden kann. Die strafrechtlichen Risiken für den Steuerberater liegen insbesondere in
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