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  • 01.02.2007 | Durchsuchung

    Steuergeheimnis und Informantenschutz

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
    Befreit der Steuerpflichtige das FA von der Wahrung des Steuergeheimnisses, kann die Behörde sich gegenüber der StA in einem Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung nicht auf § 30 AO berufen (LG Saarbrücken 2.11.06, 8 Qs 110/06, Abruf-Nr. 063575).

     

    Sachverhalt

    Im vom LG entschiedenen Fall hatte die Steufa Vorermittlungen aufgenommen, ohne dass es letztlich zu einem Strafverfahren gekommen ist. Der Steuerpflichtige hatte bei der StA Anzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) erstattet und das FA ausdrücklich von der Wahrung des Steuergeheimnisses befreit. Die Verwaltung verweigerte dennoch Auskünfte über die Identität des Informanten, dessen Angaben zu den – letztlich ergebnislosen – Fahndungsaktivitäten geführt hatten. Die StA erwirkte daraufhin einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für das betreffende FA und stellte die Steuerakten sicher. Rechtsmittel der Finanzverwaltung waren erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH 19.11.02, BFH/NV 03, 294; ausführlich zu der Problematik Weyand, PStR 05, 213) die Auffassung, dass auch der Name eines Anzeigeerstatters unter das Steuergeheimnis fällt. Das LG hält diesen Ansatz – unter expliziter Ablehnung der einschlägigen BFH-Entscheidungen – für falsch: 

     

    • Zum einen geht die Kammer davon aus, dass der Gesetzgeber das Steuergeheimnis als Gegengewicht zu den umfangreichen steuerrechtlichen Auskunftspflichten der Pflichtigen geschaffen hat. Deswegen könne es auch nur für derart auskunftspflichtige Personen gelten, nicht aber für Dritte.

     

    • Zum anderen sieht das Gericht keinen Grund, gerade Informanten der Finanzbehörde zu bevorzugen. Personen, die Hinweise an andere öffentliche Stellen geben, genießen keinen entsprechenden Schutz. Auch andere Zweige der Verwaltung, etwa Sozialämter, sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oft auf solche Informationen angewiesen, z.B. in Fällen des Missbrauchs von Sozialleistungen.