26.11.2008 | Durchsuchung
Verwertungsverbot bei Zufallsfund
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Zum Verwertungsverbot bei Zufallsfunden durch die Steufa, wenn keine richterliche Entscheidung eingeholt wurde (FG Baden-Württemberg 20.2.08, 6 V 382/07, Abruf-Nr. 083609, EFG 08, 1092). |
Sachverhalt
Bei der Durchsuchung der Y-GmbH wurden auch umfangreiche Buchhaltungsunterlagen der Firma A (Antragstellerin) aufgefunden. Die Firma A hatte für zurückliegende VZ noch keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Die Steufa nahm die Unterlagen der A mit und leitete gegen die Verantwortlichen der A ein Steuerstrafverfahren ein. Sie kam zu dem Schluss, dass Geldzuflüsse über ein bislang unbekanntes Konto nicht in der Buchführung als Betriebseinnahmen erfasst waren.
Entscheidungsgründe
Der AdV-Antrag (§ 69 FGO) gegen geänderte Bescheide ist begründet, denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen. Die Steufa hatte hinsichtlich der Unterlagen der A keine richterliche Entscheidung im Ermittlungsverfahren eingeholt.
Zum Zeitpunkt der Mitnahme war die Steufa als Strafverfolgungsbehörde tätig (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 StPO sind Gegenstände einstweilen in Beschlag zu nehmen, die bei Gelegenheit einer Durchsuchung gefunden werden und zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten. Die StA – bzw. hier nach § 399 Abs. 1 AO die BuStra – ist hiervon in Kenntnis zu setzen; Letzteres ist nach Aktenlage unterblieben.
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