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  • 01.09.2006 | Durchsuchung

    Vorschnelle Wohnungsdurchsuchung bei unzureichender Verdachtslage

    von RA Jörg Wiese, München
    Der Ermittlungsrichter hat die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen sind kein ausreichender Verdachtsgrund für eine Durchsuchungsanordnung. Die Zwangsmaßnahme ist unverhältnismäßig, wenn zur Ermittlung und Verfolgung der in Frage stehenden Straftat weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfG 3.7.06, 2 BvR 2030/04, Abruf-Nr. 062161).

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer B ist Unternehmer. Seine Ehefrau hatte an ihn eine Halle vermietet. Im Rahmen einer Außenprüfung interessierte sich der Prüfer für die Herkunft der Mittel, mit denen die Ehefrau die Halle hatte errichten lassen. Der Beschwerdeführer teilte ihm – wahrheitsgemäß – mit, das Gebäude sei mittels eines von seinem Schwiegervater ausgereichten Darlehns finanziert worden. Der Schwiegervater hätte seinerseits das Geld aus einem Grundstücksverkauf an eine Gemeinde erlöst. 

     

    Gleichwohl sah sich der Außenprüfer veranlasst, heimlich eine die Schwiegereltern betreffende Geldverkehrsrechnung zu fertigen. Weil diese aber ausschließlich auf der wenig aussagekräftigen ESt-Akte basierte, blieb die Herkunft der Mittel weiter ungeklärt. Der Prüfer hatte den Verdacht, die Halle sei mit Schwarzgeld aus dem Gewerbebetrieb finanziert worden und rief die Steufa auf den Plan. Diese unternahm ebenfalls keinerlei sinnvolle Vorfeldermittlungen, sondern leitete gegen den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Schwiegervater ein Steuerstrafverfahren ein und beantragte beim AG den Erlass einer Vielzahl von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen.  

     

    Diese ergingen antragsgemäß und wurden mit einem Personaleinsatz von mehr als 20 Beamten vollzogen. Kurz nach Beginn der Maßnahme stellte sich heraus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Mittelherkunft zutreffend waren. Dennoch blieb das daraufhin angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem Amts- und Landgericht Braunschweig einschließlich Gegenvorstellung erfolglos. Das nach Ausschöpfung des Rechtswegs angerufene BVerfG zog die Strafakten zum Verfahren bei und forderte das Niedersächsische Justizministerium zur Stellungnahme auf. Auch dieses verteidigte die angegriffenen Beschlüsse.