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  • · Fachbeitrag · Beschlagnahme

    Ist eine Beschlagnahme nach einer rechtswidrigen Durchsuchung zulässig?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Ist die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig, da sie nicht ausreichend begründet wurde, hindert das die spätere Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen nicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Ermittlungsakte einen hinreichenden Tatverdacht belegte, als die Durchsuchungsanordnung erlassen wurde. Insoweit besteht kein Beweisverwertungsverbot. Das hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerfahndung führte beim Beschwerdeführer (B) eine Durchsuchung durch und stellte Unterlagen sicher. Grundlage hierfür war ein auf § 103 StPO gestützter Durchsuchungsbeschluss. Diesen hob die Kammer auf die Beschwerde des B auf und ordnete an, dass die sichergestellten Asservate herausgegeben werden mussten (4.8.23, 12 Qs 57/23). Dagegen legte die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim FA (BuStra) dem Ermittlungsrichter beim AG eine Aufstellung einzelner Asservate vor, die bei der Durchsuchung sichergestellt worden waren, und beantragte deren Beschlagnahme. Der Ermittlungsrichter gewährte der Rechtsanwältin des B hierzu rechtliches Gehör und erließ einen antragsgemäßen Beschluss. Hiergegen wendet sich erfolglos die Beschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Beschwerde ist erfolglos (LG Nürnberg-Fürth 13.11.23, 12 Qs 72/23, Abruf-Nr. 238658). Gegen die ‒ isoliert betrachtete ‒ Rechtmäßigkeit des unmittelbar angegriffenen Beschlagnahmebeschlusses bestehen keine Bedenken. Dessen Begründung legt hinreichend ausführlich dar, worin die mutmaßlichen Straftaten liegen und worauf sich der Tatverdacht stützt; ebenso sind die beschlagnahmten Asservate potenziell als Beweis bedeutsam. Soweit B moniert, die Steufa habe entgegen der Anordnung der Kammer fast drei Monate die sichergestellten Asservate einbehalten, anstatt sie umgehend zurückzugeben, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses.