01.01.2007 | Durchsuchung/Beschlagnahme
Das Rechtsanwalts- und Notaranderkonto
zum Beitrag von Dr. Philipp Rau, Frankfurt, wistra 06, 410
Bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen im Hinblick auf Anderkonten von Rechtsanwälten und Notaren ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind. Diese beruhen zum Teil darauf, dass in der Diskussion die Unterschiede der jeweiligen Fallgestaltungen nicht genügend beachtet werden. |
Stellungnahme der Literatur
Dieser Problematik nimmt sich Rau in seinem Beitrag anhand von Fallbeispielen an und kommt zu abweichenden Ergebnissen. Während überwiegend davon ausgegangen wird, dass Unterlagen zu Rechtsanwalts- und Notaranderkonten nicht vom dem Beschlagnahmeprivileg des § 97 Abs. 1 StPO erfasst werden, vertritt Rau die Auffassung, dass die Beschlagnahme von Unterlagen entsprechender Konten beim RA/Notar grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt für Zwangsmaßnahmen bei der kontoführenden Bank. Rau argumentiert wie folgt:
- Die Beschlagnahme von Anderkontounterlagen bei einem RA und Notar sei nicht nur ausgeschlossen, wenn der Berufsgeheimnisträger mit Tätigkeiten betraut werde, die „für seine berufliche Qualifikation und Stellung kennzeichnend“ seien (OLG Frankfurt NJW 02, 1135 f.), sondern im Hinblick auf die §§ 43a Abs. 5 S. 2 Alt. 2 BRAO und § 4 Abs. 1 BRAO immer. Auch die Einrichtung und Führung eines Anderkontos sei nämlich Teil der sowohl den Beruf eines RA wie auch eines Notars kennzeichnenden Tätigkeit und damit grundsätzlich von einem Zeugnisverweigerungsrecht und dem Beschlagnahmeverbot umfasst.
- Rau bejaht auch für die Beschlagnahme von Unterlagen zu Anderkonten bei dem kontoführenden Bankinstitut ein Beschlagnahmeverbot. Er begründet dies – abweichend von Rechtsprechung und Literatur – damit, dass die kontoführende Bank Gehilfe des RA/Notars sei und sich das Beschlagnahmeverbot deshalb über § 97 Abs. 4 StPO auch auf diese erstrecke.
- In einem Exkurs wendet Rau sich noch der Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen bei Steuerberatern zu. Nach Ansicht von Rau besteht in Anlehnung an die Durchsuchung und Beschlagnahme beim RA/Notar ebenfalls ein Beschlagnahmeverbot, denn die Buchhaltung gehöre zu den originären Aufgaben eine Steuerberaters.
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