23.12.2009 | Eigenheimzulage
Anwendbarkeit der 10-jährigen Festsetzungsfrist auf den Subventionsbetrug
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Das Erschleichen der Eigenheimzulage durch bewusst unvollständige Angaben stellt einen Subventionsbetrug dar, auf den die in § 169 Abs. 2 S. 2 geregelte Festsetzungsfrist von 10 Jahren anwendbar ist (FG Berlin-Brandenburg 28.8.09, 11 V 11151/09, Abruf-Nr. 094035). |
Sachverhalt
Durch Kaufvertrag vom 24.2.98 erwarb A eine Eigentumswohnung. Mit Antrag vom 25.1.99 machte sie Eigenheimzulage (EigZul) geltend und gab an, dass sie die Wohnung ihrer Mutter unentgeltlich überlasse. Dem Antrag beigefügt war eine Meldebescheinigung über den Einzug der Mutter zum 30.11.98. Mit Bescheid vom 18.3.99 wurde die EigZul festgesetzt. Infolge einer Anzeige von B, dem früheren Lebensgefährten der Mutter, kam es zu Ermittlungen der Steufa gegen A. In dem daraufhin ergangenen steuerlichen Kurzbericht wurde festgestellt, dass die Wohnung an die Mutter und den B entgeltlich vermietet worden sei. Die Miete sei auf Wunsch der A nicht auf ihr Konto, sondern auf das Konto der Lebenspartnerin des Bruders der A überwiesen worden. Aufgrund dieser Feststellungen hob das FA die Festsetzungen der EigZul nach § 173 Abs. 1 AO auf.
Entscheidungsgründe
Der AdV-Antrag blieb erfolglos, denn eine unentgeltliche Überlassung liegt nach Ansicht des FG nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (24.10.07, IX B 122/07, BFH/NV 07, 346) ist unentgeltlich i.S. des § 4 S. 2 EigZulG eine Wohnungsüberlassung nur, wenn sie ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe erfolgt. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen.
Nach Ansicht des FG indiziert der fragliche Zahlungsumweg die Annahme, dass A einen Subventionsbetrug i.S. des § 264 StGB begangen hat, indem sie dem damals zuständigen FA über subventionserhebliche Tatsachen - finanzielle Unterstützung durch die Mutter auch für die Kreditabzahlung - unvollständige Angaben gemacht hat, die für sie vorteilhaft waren. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der betreffenden EigZul-Festsetzungen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO i.V. mit § 155 Abs. 4 AO, § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG vor. Der Aufhebung stehe auch keine Festsetzungsverjährung entgegen.
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