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  • 01.11.2006 | Einfuhrabgaben

    Schmuggel und kriminelle Vereinigung

    Nicht jede organisierte Struktur von Zigarettenschmugglern, die Einfuhrabgaben hinterziehen, ist eine kriminelle Vereinigung i.S. des § 129 Abs. 1 StGB (BGH 8.8.06, 5 StR 273/06, Abruf-Nr. 062970).

     

    Sachverhalt

    Die beiden Angeklagten führten aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit zwei weiteren Angehörigen ihrer nach den Feststellungen des Landgerichts auf Dauer angelegten, arbeitsteilig tätigen und hierarchisch strukturierten Gruppierung mehrfach Zigaretten nach Deutschland ein und hinterzogen hierdurch Einfuhrabgaben. Soweit sie hierfür neben den abgabenrechtlichen Delikten auch wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, hebt der BGH das Urteil auf. 

     

    Entscheidungsgründe

    Unter einer kriminellen Vereinigung ist  

    • ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen,
    • die bei Unterordnung des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und
    • unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGH NStZ 05, 377).

     

    In organisatorischer Hinsicht ist eine interne Verbandsstruktur erforderlich. Die arbeitsteilig koordinierte Durchsetzung der Vereinigungsziele muss sich nach bestimmten Gruppenregeln vollziehen. Hinzukommen muss die subjektive Einbindung der Beteiligten in die internen Willensbildungsprozesse der Vereinigung. Festzustellen sind verbandsinterne Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen.