27.01.2009 | Einfuhrabgaben/Tabaksteuer
§§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei
illegaler Einfuhr von Zigaretten
von StA Dr. Peter Allgayer und StA Kai Sackreuther, Karlsruhe
Werden Zigaretten illegal nach Deutschland eingeführt, hängt es von der Ausgestaltung des Transportwegs, dem Tatbeitrag des einzelnen Täters und dessen Kenntnis bzw. Vorstellung um die objektiven Gegebenheiten ab, welche der in Betracht kommenden Steuerstraftatbestände (Schmuggel nach § 373 AO, Steuerhehlerei nach § 374 AO, Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder Teilnahme an diesen) verwirklicht werden (Leplow, PStR 08, 63 ff.). Soweit aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Falles mehrere Straftatbestände verwirklicht werden, stellt sich die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis diese zueinander stehen. Bei tateinheitlicher Verwirklichung wird lediglich auf eine Strafe erkannt, die sich nach dem Straftatbestand bestimmt, der die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). In dem danach eröffneten Strafrahmen kann bei der Strafzumessung aber die tateinheitliche Verwirklichung anderer Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt werden (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 52 Rn. 4). Demgegenüber sind bei Tatmehrheit für jede einzelne Tat Einzelstrafen auszuwerfen und zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen (§§ 53 ff. StGB).
Der seit dem 1.6.08 allein für Steuer- und Zollstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 28.8.08 (wistra 08, 470, Abruf-Nr. 090141) erstmals zum Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung Stellung genommen, wenn der Täter sich Zigaretten in einem EU-Mitgliedstaat verschafft, die dorthin von anderen Tätern eingeführt wurden, und sie anschließend zum Weiterverkauf in die Bundesrepublik verbringt. Neben dieser Fallgestaltung sind weitere Konstellationen denkbar, die von der Entscheidung des BGH nicht erfasst waren.
1. Zusammentreffen von Steuerhehlerei mit Steuerhinterziehung
Werden Zigaretten aus einem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat von Dritten eingeführt und kommen sie dort „zur Ruhe“ (BGH 18.7.00, wistra 00, 425), verwirklichen die Täter den Tatbestand des Schmuggels (§ 373 AO), wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Handelt es sich um einen Fall „schlichter“, d.h. nicht nach § 373 Abs. 1 oder Abs. 2 AO qualifizierter Einfuhrabgabenhinterziehung, ist hingegen allein § 370 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 AO anzuwenden, wobei u.U. ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO gegeben sein kann. Werden die Zigaretten daran anschließend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht, liegt kein neuer Einfuhrvorgang vor. Die an diesem Transport und der Lagerung nach bzw. in Deutschland beteiligten Personen können indes neben der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer den Tatbestand der Steuerhehlerei verwirklichen (Leplow, a.a.O., 64).
1.1 „Sich Verschaffen“ der Zigaretten in einem anderen EU-Staat
In der vom BGH entschiedenen Fallgestaltung übernahm der Angeklagte in Polen Zigaretten, die zuvor von Dritten dorthin eingeschmuggelt worden waren. Er verbrachte die Zigaretten anschließend nach Deutschland, um sie dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das LG verurteilte ihn wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Der BGH bestätigte diese Verurteilung. Bereits mit dem sich Verschaffen bzw. Ankaufen der Zigaretten war der Tatbestand der Steuerhehlerei in Polen verwirklicht. Demgegenüber erfüllte der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) jeweils erst, als er als Verbringer der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten für die Tabakwaren nicht unverzüglich gemäß § 19 S. 3 TabStG eine Steuererklärung abgab.
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