26.03.2010 | Einkommensteuer
Nemo tenetur: Beginn der Suspendierung der Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung
Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird nach der Rechtsprechung des BGH nicht bereits durch die - dem Täter nicht bekannte - Verfahrenseinleitung suspendiert, sondern erst dann, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird (BGH 27.5.09, 1 StR 665/08, Abruf-Nr. 092721). |
Praxishinweis
Der BGH begründet dies damit, dass bis zu der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens der Betroffene sich regelmäßig nicht in einer Zwangslage befindet; er kann durch eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO, die auch in einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung liegen kann, Straffreiheit erlangen (auch BGH 17.3.09, 1 StR 479/08, PStR 09, 185, 190).
Die Entscheidung folgt der ständigen BGH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Beginns der Suspendierung der strafbewehrten Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (BGH 23.1.02, 5 StR 540/01, PStR 02, 49; BGH 26.4.01, 5 StR 587/00, PStR 01, 141). Die Strafbewehrung einer Nichtabgabe von Steuererklärungen zu suspendieren, rechtfertigt sich in diesen Fällen aus dem Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare), das Verfassungsrang hat (BVerfG 13.1.81, 1 BVR 116/77, NJW 81, 1431).(AK)