· Fachbeitrag · Hinterziehung von Tabaksteuer
Nemo-tenetur-Grundsatz: Tabaksteuerhinterziehung bleibt wegen Steuerhehlerei straffrei
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Der BGH hat entschieden, dass die Erklärungspflicht für Tabaksteuer wegen des Grundsatzes, sich nicht selbst belasten zu müssen, suspendiert ist, wenn der Täter zuvor wegen derselben Tabakwaren bereits tatmehrheitlich eine Steuerhehlerei begangen hat. Die mitbegangene Tabaksteuerhinterziehung durch Unterlassen bleibt in diesen Konstellationen daher straffrei. |
Sachverhalt
Die Angeklagte kaufte in 46 Fällen von polnischen Lieferanten aus Drittländern stammende, unversteuerte und unverzollte Zigaretten an. In 44 Fällen verkaufte sie diese nach Erhalt ohne Erklärung gegenüber der Zollbehörde im Straßenverkauf gewinnbringend weiter. In zwei Fällen blieb es beim Ankauf. Der Verkaufspreis lag bei mindestens 19 EUR pro Stange Zigaretten. Auf den an die Angeklagte gelieferten Zigaretten lastete deutsche Tabaksteuer von insgesamt 511.000 EUR. Das LG hat durch den Ankauf der unversteuerten und unverzollten Zigaretten jeweils den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Variante 1 AO) bejaht.
Entscheidungsgründe
Die vom LG darüber hinaus angenommenen tatmehrheitlich verwirklichten Tabaksteuerhinterziehungen durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen über die von der Angeklagten bezogenen unverzollten Zigaretten weist der BGH unter Hinweis auf den Nemo-tenetur-Grundsatz zurück (BGH 9.5.19, 1 StR 167/19, Abruf-Nr. 210195).
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