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  • 21.04.2011 | Energiesteuer

    Leichtfertigkeit des Steuerberaters?

    Wenn das Mandat eines Steuerberaters nicht nachweislich auch die verbrauchsteuerliche Beratung umfasst und es während der etwa 40-jährigen Mandatsbeziehung zu keinen verbrauchsteuerlichen Fragestellungen gekommen ist, kann es nicht als leichtfertig angesehen werden, wenn ein Steuerberater eine entsprechende Problematik übersieht (FG Hamburg 7.12.10, 4 K 135/10, Abruf-Nr. 111187).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger wenden sich gegen einen Energiesteuerbescheid. Sie verbrachten vom 1.8.06 bis zum 25.4.07 insgesamt 1,3 Mio. Liter Biodiesel und Pflanzenöl aus dem freien Verkehr Dänemarks nach Deutschland. Die Ware wurde nicht zur Versteuerung im Bundesgebiet angemeldet. Mit Steuerbescheiden vom 16.1.08 erhob das FA Mineralölsteuer von mehr als 600.000 EUR. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass für den Zeitraum 1.8.06 bis 31.12.06 die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anfechtungsklage war erfolgreich. Zwar ist Energiesteuer entstanden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG), der Geltendmachung steht jedoch die Festsetzungsverjährung entgegen. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern ein Jahr, beginnend gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dann lief die Festsetzungsfrist im Hinblick auf den streitigen Zeitraum bis zum 31.12.07. Der Energiesteuerbescheid datiert vorliegend vom 6.02.08. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf 10 Jahre für Fälle der Steuerhinterziehung oder 5 Jahre, soweit die Steuer leichtfertig verkürzt worden ist, ist nach Ansicht des FG nicht eingetreten: Selbst wenn man davon ausgeht, dass der objektive Tatbestand einer Steuerstraftat erfüllt ist, ist das Gericht nicht vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands überzeugt. Das Vorbringen des Klägers, er sei davon ausgegangen, die Kraftstoffe steuerfrei aus dem freien Verkehr Dänemarks ins Bundesgebiet überführen zu dürfen, sei nicht widerlegt worden.  

     

    Praxishinweis

    Die praktische Relevanz des Urteils liegt in den Ausführungen zu einem vermeintlichen leichtfertigen Fehlverhalten des Steuerberaters, das zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist hätte führen können. Der Steuerberater hatte in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt, das Mandatsverhältnis habe das gesamte Steuerprogramm - also Buchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Teilnahme an Prüfungen - umfasst. In den etwa 40 Jahren der Zusammenarbeit sei es jedoch nie zu verbrauchsteuerlichen Fragestellungen gekommen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass dem Steuerberater die Buchhaltung sowie die Fertigung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen oblag, nicht jedoch das Stellen von Anträgen, um Verbrauchsteuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen (BFH 3.12.09, VI R 58/07, DStR 10, 373). (CW)