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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht

    Die wichtigsten Entscheidungen der Finanzgerichte zum Steuerstrafrecht 2010

    von StA Markus Ebner, LL. M., Erlangen/Karlsruhe, Mitarbeiter am Lehrstuhl für StrafR, StrafprozessR und WirtschaftsstrafR, Universität Erlangen-Nürnberg

    | Die vielfältigen Verbindungen, die das Straf- und Steuerrecht miteinander eingehen, spiegeln sich zum einen in den unmittelbar an strafrechtliche Fragestellungen anknüpfenden Steuerrechtsnormen der AO (§§ 71, 169 Abs. 2 S. 2, 171 Abs. 5, 7, 173 Abs. 2 und 235) wieder; zum anderen weist das zentrale Blankett des § 370 AO das Abgabenstrafrecht als durchweg steuerrechtsakzessorisch aus. Diese Konnexität gilt es auf Seiten des Rechtsanwenders im Auge zu behalten. Mit einem Jahresrückblick will dieser Beitrag, wie schon in den Jahren zuvor ( PStR 08, 119 ; PStR 09, 258 ; PStR 10, 272 ), den Blick auf die im Strafrecht bisweilen vernachlässigte Steuerstrafrechtsprechung der Finanzgerichte lenken. |

     

    Rechtsprechungsübersicht / Die wichtigsten Entscheidungen der Finanzgerichte 2010

    FG Rheinland-Pfalz 21.1.10,4 K 1507/09,PStR 10, 161,Abruf-Nr. 100727 

    Kindergeldhinterziehung bei - verschuldetem - Doppelbezug

    Ein Kindergeldberechtigter begeht eine Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er durch irreführende Angaben und durch das Verschweigen eines bei einer anderen Familienkasse gestellten Antrags die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld für ein und dasselbe Kind durch zwei Familienkassen erreicht. Eine Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht auch, wer es pflichtwidrig unterlässt, die beteiligten Familienkassen über die für ihn erkennbare Doppelfestsetzung und -zahlung von Kindergeld in Kenntnis zu setzen (Braun, PStR 08, 37).

    Niedersächsisches FG 17.2.10,4 K 12199/06,juris,Abruf-Nr. 113680 

    Steuerhinterziehung durch unvollständige, widersprüchliche und verspätete Angaben im Besteuerungsverfahren

    • Ein Steuerpflichtiger erfüllt den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO, wenn er eine unvollständige Erklärung abgibt, indem er in Zeile 23 der Anlage GSE ein Kreuz setzt, ohne weitere Angaben zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Höhe des Veräußerungsgewinns zu machen, der Veräußerungsgewinn aufgrund dessen in der erstmaligen ESt-Festsetzung nicht erfasst wird und damit die rechtzeitige Festsetzung der darauf entfallenden Steuer unterbleibt.

    • Bei vielfach widersprüchlichen Angaben des Steuerpflichtigen im Verlauf des Verfahrens zur Einschätzung der steuerlichen Folgen des Veräußerungsvorgangs ist nicht von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen.

    • Hat ein Steuerpflichtiger in Kenntnis dessen, dass sein Handeln alle Tatbestandsmerkmale eines Besteuerungstatbestandes erfüllt, Zweifel über den konkreten Besteuerungszeitpunkt, liegt kein leichtfertiges Handeln i.S. von § 378 Abs. 1 S. 1 AO vor, wenn er ohne nähere Angaben gegenüber dem FA die entsprechende Erklärung erst für ein späteres Steuerjahr abgibt.

    FG Düsseldorf 18.2.10,8 K 4290/06 H,EFG 10, 998,Abruf-Nr. 113681,

    nicht rechtskräftig,

    Az. BFH: VIII R 24/10

    Haftung (§ 70 AO) einer Bank bei anonymisiertem Kapitaltransfer ins Ausland

    Geht das FA auf Grundlage von Wahrscheinlichkeitsaussagen von einer Hinterziehung von Kapitaleinkünften bei 1.149 nicht identifizierten Kunden, die Bargeld oder Wertpapiere über eine Bank ohne Legitimationsprüfung anonym zu deren Auslandstöchtern transferiert haben, aus, genügt dies nicht, um die Bank gemäß § 70 AO in Haftung zu nehmen.

    FG Baden-Württemberg

    10.3.10,

    11 K 62/10,EFG 10, 1095,Abruf-Nr. 102823 

    Hinterziehungszinsen

    Die Höhe des Hinterziehungszinssatzes von 0,5 % pro Monat (§ 235 AO i.V. mit § 238 Abs. 1 S. 1 AO) ist verfassungsgemäß. Die - gegebenenfalls lange - Verfahrensdauer bleibt bei der Festsetzung der Hinterziehungszinsen außer Betracht.

    FG München 16.3.10,6 K 4923/06,EFG 10, 1250, Abruf-Nr. 113682 

    Spezialitätsvorbehalt (Schweiz) im Besteuerungs- und finanzgerichtlichen Verfahren

    • Stellt die Schweiz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen der StA Beweismittel zur Verfügung, so sind gemäß § 72 IRG die Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe geknüpft hat, auch im Besteuerungsverfahren zu beachten.

    • Haben Schweizer Institutionen ein Verwertungsverbot verfügt (Spezialitätsvorbehalt), richtet sich die Reichweite nicht nach dem zugrunde liegenden Recht der Schweiz, sondern nur nach dem Wortlaut der maßgeblichen Auflagen.

    • Unzulässig ist nicht nur die direkte, sondern auch eine indirekte Verwertung. Dies betrifft, soweit der Spezialitätsvorbehalt eine „Verwertung für steuerliche Zwecke“ ausschließt, auch das finanzgerichtliche Verfahren.

    • Rechtsfolge des Verwertungsverbots ist auch, dass unter Verstoß gegen den Spezialitätsvorbehalt vorgenommene Verböserungen rückgängig zu machen sind.

    FG Hamburg 11.5.10,4 K 263/09,juris,Abruf-Nr. 103707 

    Hinterziehungsvorsatz (Steueranspruchstheorie)

    Der Steuerhinterziehungsvorsatz scheidet dann aus, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund einer unzutreffenden steuerrechtlichen Subsumtion verborgen geblieben ist, dass er den Steueranspruch verkürzt.

    Saarländisches FG 26.5.10,2 K 1593/08,EFG 11, 254,Abruf-Nr. 113683 

    Keine Kindergeldhinterziehung bei - unverschuldetem - Doppelbezug (Abgrenzung zu FG Rheinland-Pfalz PStR 10, 161)

    Die bloße - unberechtigte - Entgegennahme eines von der Familienkasse aufgrund eines „mechanischen Fehlers“ doppelt ausbezahlten Kindergeldes verwirklicht mangels Handlungspflicht des Empfängers weder den Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) noch den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO).

    FG München 22.6.10,14 K 4247/07,juris,Abruf-Nr. 113684 

    Haftung (§ 71 AO) bei TabSt-Hinterziehung (Abladehelfer)

    Hat jemand als Täter oder Teilnehmer (hier: Beihilfe zur TabSt-Hinterziehung durch „bloßes“ Abladen von Schmuggelzigaretten) eine vorsätzliche Steuerstraftat begangen, so ist es im Regelfall billig und gerecht, wenn ihn die Finanzverwaltung für den Steuerschaden (hier: 137.163,38 EUR) in Anspruch nimmt. Sie würde - im Gegenteil - ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausüben, wenn sie den Betreffenden von der Inanspruchnahme freistellte.

    FG Baden-Württemberg 15.9.10,14 K 5903/08,juris,Abruf-Nr. 113685 

    Hinterziehungsvorsatz (Rechnungsstellung auf Geheiß)

    Stellt ein Unternehmer unter seiner Firma auf Geheiß seines Vaters Rechnungen über Goldgeschäfte mit USt-Ausweis aus, ohne dass er die Rechnungstellung näher hinterfragt, handelt er bei Nichterklärung der Umsätze vorsätzlich i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine in Rechnung gestellte USt an das FA abzuführen ist.

    FG Münster 1.10.10,11 K 3544/07 E,juris,Abruf-Nr. 113686 

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

    Im Fall des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung können Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zwischen den begangenen strafbaren Handlungen und den Einkünften kein Veranlassungszusammenhang besteht. Aufwendungen für Strafverteidigung können gemäß § 33 EStG auch als außergewöhnliche Belastung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ entstanden sind. Bei einer vorsätzlich zu den Straftaten eines Dritten geleisteten Beihilfe kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Steuerpflichtige i.S. des § 33 Abs. 2 EStG der Straftat aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht habe entziehen können.

    FG München 25.10.10,14 V 2475/10,juris,Abruf-Nr. 113687 

    Keine Steuerhinterziehung durch Vortrag unrichtiger Rechtsauffassung

    Eine Steuerhinterziehung kann nicht allein dadurch begangen werden, dass der Finanzbehörde eine unrichtige Rechtsauffassung vorgetragen und von dieser zu Unrecht übernommen wird.

    FG Münster 24.11.10,8 K 4132/07,juris,Abruf-Nr. 113688 

    Steuerhinterziehung bei Unterverbriefung eines Grundstücks; keine Bindung an Einstellung (§ 153a StPO); Haftung (§ 71 AO) auch bei Wahlfeststellung

    • Wird ein Grundstückkaufvertrag unterverbrieft, macht sich der Käufer durch die Schwarzzahlung der nicht im Kaufvertrag ausgewiesenen Summe der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Verkäufers gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig, wenn dieser die Einnahme nicht versteuert. Dies gilt auch dann, wenn es dem Käufer primär auf die Verkürzung der GrESt ankommt.

    • Für die Anwendung des § 71 AO ist es unerheblich, ob das Strafverfahren im amtsgerichtlichen Termin nach § 153a StPO eingestellt wird. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgt unabhängig davon, welchen Ausgang das Strafverfahren nimmt. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung sind, ist das erkennende Gericht nicht an die Wertungen des Strafgerichts gebunden.

    • Steuerhaftungsrechtlich reicht eine Wahlfeststellung (hier: zwischen mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung) aus.

    Literaturhinweis: Bülte, NStZ 09, 57

    FG Hamburg 7.12.10,4 K 135/10,PStR 11, 116,Abruf-Nr. 111187 

    Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) durch StB

    Für eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) kommt es nicht darauf an, wer dies getan hat (hier: StB). Wenn das Mandat eines StB nicht nachweislich auch die verbrauchsteuerliche Beratung (hier: EnergieSt) umfasst und es während der etwa 40-jährigen Mandatsbeziehung nie zu verbrauchsteuerlichen Fragestellungen gekommen ist, kann es allenfalls als leicht fahrlässig und nicht als leichtfertig angesehen werden, wenn ein StB eine sich aus zur Verbuchung überlassenen Beträgen ersichtliche verbrauchsteuerliche Problematik (hier: Steuerpflichtigkeit des Verbringens von Biodiesel und Pflanzenöl aus dem freien Verkehr Dänemarks in die BRD) übersieht (Ebner, PStR 08, 240).

    FG Köln 15.12.10,14 V 2484/10,DStRE 11, 1076,Abruf-Nr. 111875 

    Kein steuerliches Verwertungsverbot für Steuerdaten-CDs

    Daten aus einer von den Ermittlungsbehörden angekauften, im Ausland (hier: Schweiz) illegal beschafften CD sind im Besteuerungsverfahren verwertbar (Matthes/Rau, PStR 11, 168).

     

    Rechtsprechungsübersicht / Die wichtigsten Entscheidungen des BFH 2010

    BFH 3.2.10,VIII B 164/09,PStR 10, 159,Abruf-Nr. 101403 

    Hemmung der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 5 AO) durch schriftliches Auskunftsverlangen der Steufa; Fortbestehen der Selbstanzeigemöglichkeit 

    Ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steufa mit der Aufforderung, bestimmte Unterlagen über ausländische Konten und Depots vorzulegen, hemmt als Ermittlungsmaßnahme den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Der Eintritt der Straffreiheit (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 AO) wird dagegen nicht bereits durch den Beginn von Ermittlungshandlungen i.S. von § 171 Abs. 5 AO ausgeschlossen.

    BFH 9.3.10,VIII R 50/07,BFHE 228, 400 =PStR 10, 158,Abruf-Nr. 101596 

    Sperrwirkung wegen Erscheinen des Amtsträgers (§ 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG)

    Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Strafbefreiung oder Bußgeldbefreiung nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) „erscheint“ beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im FA ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.

    BFH 30.3.10,VII B 182/09,BFH/NV 10, 1507,Abruf-Nr. 113689 

    Subjektiver Tatbestand (§ 370 AO): Beweislast im finanzgerichtlichen Verfahren

    Der Grundsatz, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung) trägt, ist eine Beweislastregel, deren Anwendung Zweifel des Gerichts voraussetzt.

    BFH 21.4.10,X R 1/08,BFHE 229, 49,Abruf-Nr. 101955 

    Eintritt der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 9 AO) bei Selbstanzeige 

    Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

    BFH 30.6.10,

    II R 11/09,BFH/NV 10, 2026,Abruf-Nr. 113690;

    II R 14/09,BFH/NV 10, 2002,Abruf-Nr. 113691 

    Anforderungen an finanzgerichtliche Feststellung des Hinterziehungsvorsatzes

    Für die Annahme des Vorsatzes bei einer Steuerhinterziehung reicht es aus, wenn der Täter die Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestands zumindest billigend in Kauf nimmt und im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt.

    BFH 5.8.10,V R 13/09,PStR 11, 56,Abruf-Nr. 110134 

    Besteuerung und Haftung (§ 71 AO) bei USt-Karussell

    • Soweit der EuGH in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die objektiven Kriterien einer Lieferung im Fall einer Steuerhinterziehung nicht vorliegen, handelt es sich um einen eigenständigen Vorsteuerversagungsgrund. Für die Besteuerung der Ausgangsumsätze ist dies ohne Bedeutung.

    • Für die Haftung des Lieferers in einem USt-Karussell gemäß § 71 AO bestimmt sich der Vermögensschaden des Fiskus grundsätzlich nach den verkürzten (vorsätzlich nicht angemeldeten) nominalen Steuerbeträgen für die Lieferungen und nicht nach den beim Leistungsempfänger zu dessen Gunsten unberechtigt verrechneten oder an diesen ausgezahlten Vorsteuerbeträgen.

    BFH 20.8.10,IX B 41/10,PStR 11, 87,Abruf-Nr. 110049 

    Verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) bei Steuerhinterziehung durch (nur) einen Ehegatten 

    Die Festsetzungsfrist wird bei Eheleuten auch dann wegen Steuerhinterziehung verlängert (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), wenn (nur) einem der zusammenveranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist.

    BFH 20.8.10,VIII B 30/09,BFH/NV 10, 2233,Abruf-Nr. 113692 

    Keine Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 AO) aufgrund Fahndungsprüfung 

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO ist. Steuerbescheide, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ergehen, unterliegen deshalb nicht der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO.

    BFH 14.9.10,IV B 61/09,PStR 11, 33,Abruf-Nr. 110132 

    Eintritt der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 5 AO) bei Selbstanzeige 

    • Die Annahme einer wirksamen Selbstanzeige impliziert zugleich, dass das FA für Fahndung und Strafsachen eine Steuerhinterziehung bejaht hat.

    • Mit der Übernahme der Ermittlungen der BP durch das FA für Fahndung und Strafsachen tritt die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO ein.

    • Die zeitliche Grenze für den Erlass von Steuerbescheiden im Anwendungsbereich des § 171 Abs. 5 AO wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

    BFH 29.12.10,IV B 46/09,BFH/NV 11, 634,Abruf-Nr. 111692 

    Außenprüfungsanordnung zur Feststellung einer Steuerhinterziehung 

    Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 304 | ID 29642480