01.07.2003 · Fachbeitrag · Ermittlungsverfahren
Geldwäsche und Telefonüberwachung
| Eine wegen Nichtbeachtung der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB oder mangels Katalogtat unzulässige Telefonüberwachung führt zu keinem Verwertungsverbot für die daraus gewonnenen Erkenntnisse, wenn die zum Zeitpunkt des ermittlungsrichterlichen Beschlusses bestehende Beweislage den Verdacht einer anderen Katalogtat des § 100a StPO - insbesondere eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB - gerechtfertigt hätte (BGH, Beschluss 26.2.03, 5 StR 423/02, rkr.). (Abruf-Nr. 031058) |
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