Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Ermittlungsverfahren

    Geldwäsche und Telefonüberwachung

    | Eine wegen Nichtbeachtung der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB oder mangels Katalogtat unzulässige Telefonüberwachung führt zu keinem Verwertungsverbot für die daraus gewonnenen Erkenntnisse, wenn die zum Zeitpunkt des ermittlungsrichterlichen Beschlusses bestehende Beweislage den Verdacht einer anderen Katalogtat des § 100a StPO - insbesondere eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB - gerechtfertigt hätte (BGH, Beschluss 26.2.03, 5 StR 423/02, rkr.). (Abruf-Nr. 031058) |