01.03.2002 · Fachbeitrag · Ermittlungsverfahren
Keine Herausgabe nach § 95 Abs. 1 StPO ohne richterlichen Beschluss
| Seit etwa 1996 häufen sich in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte die Fälle, in denen Ordnungsgelder bzw. Ordnungshaft gegen verantwortliche Mitarbeiter von Banken verhängt werden, weil diese sich weigerten, Unterlagen auf bloßes staatsanwaltliches Verlangen - ohne richterlichen Beschluss - herauszugeben. Diese Praxis entbehrt jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Wie der Beitrag nachweist, ist die ursprünglich und nach wie vor herrschende Meinung zu bejahen, wonach auch ein Herausgabeverlangen im Rahmen von § 95 Abs. 1 StPO grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses bedarf. Diese Rechtsauffassung hat jedenfalls dann uneingeschränkt zu gelten, wenn es sich bei dem Dritten um eine in einer besonderen Vertrauensposition stehende natürliche oder juristische Person handelt, wie dies z.B. bei einer Bank der Fall ist. |
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