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  • 01.01.2006 | Ermittlungsverfahren

    Verteidigungsmöglichkeiten gegen den im Ermittlungsverfahren angeordneten Arrest

    zum Beitrag von RAin Dr. Anouschka Hofmann und RAin Dr. Claudia Riedel, Frankfurt/Main, in wistra 2005, 405
    Die Annordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 StPO in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren ist gängige Praxis. Obwohl es sich nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, kann die Sicherstellung insbesondere des gesamten Vermögens für den Beschuldigten weitreichende wirtschaftliche Folgen haben.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Die Autorinnen zeigen, wie der Verteidiger den Beschuldigten vor einem strafprozessualen Arrest schützen kann. Dabei unterscheiden sie folgende Verfahrenskonstellationen: 

     

    1.Verteidigung gegen eine rechtswidrige Arrestanordnung
    Gegen eine rechtswidrige Arrestanordnung kann der Beschuldigte Rechtsmittel einlegen. Die Wahl des Rechtsmittels richtet sich danach, wer die Maßnahme erlassen hat. Gegen eine wegen Gefahr im Verzug ergangene nicht richterliche Anordnung ist die richterliche Entscheidung zu beantragen. Der richterliche Arrest kann mit der Beschwerde angefochten werden. Bei der nicht richterlichen Anordnung wird nur überprüft, ob Gefahr im Verzug vorlag und ob die Vollziehung noch gerechtfertigt ist. Nicht geprüft wird, ob die Maßnahme zu Recht ergangen ist.

     

    2.Möglichkeiten zur Verhinderung der Vollziehung des Arrests
    Die Möglichkeiten zur Verhinderung der Vollziehung sind gering, da der Betroffene regelmäßig erst nach Beendigung der Vollziehung vom Arrest erfährt. Grundsätzlich kann er aber den Arrest durch Beschaffung einer Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung von Wertpapieren oder Bargeld abwenden.

     

    3. Verteidigung gegen die Art und Weise der Vollziehung des Arrests
    Mit Nack sind die Autorinnen der Ansicht, dass die Überprüfung des dinglichen Arrestes, dessen Vollziehung sich ggf. nach den Vorschriften der ZPO richtet, mit den strafprozessualen Rechtsbehelfen vorzunehmen ist. Dabei gilt die Grundregel, dass gegen die nichtrichterliche Maßnahme die richterliche Entscheidung zu beantragen ist und gegen die Entscheidung des Richters Beschwerde eingelegt werden kann.

     

    4.Möglichkeiten zur Aufhebung eines bereits vollzogenen Arrests
    Nach Vollzug des Arrestbefehls kann der Beschuldigte die Aufhebung der Pfändung durch Hinterlegung des Geldbetrages beantragen.