22.07.2010 | Ertragsteuerhinterziehung
Treuhänderschaft: Falsche Versicherung an Eides statt und Steuerhinterziehung
von VRiLG Dr. Claas Leplow, Lübeck
Ein Treuhänder muss das Treugut in seiner eidesstattlichen Versicherung regelmäßig offen legen, in seiner Einkommensteuererklärung hingegen nicht. Dies soll anhand des nachfolgenden Falles aufgezeigt werden.
1. Sachverhalt
Ein Angestellter wollte sich im Frühjahr 2008 als Handelsvertreter selbstständig machen und entgegen der mit seinem Arbeitgeber im Rahmen seines Ausscheidens vereinbarten Klausel in demselben Bezirk Kunden akquirieren. Um nicht aufzufallen, vereinbarte er mit seiner Lebensgefährtin, dass diese nach außen im Rechtsverkehr als Vertragspartnerin auftreten sollte. Auch sollten die anderen Unternehmer die Provisionen auf ein eigens zu diesem Zweck gegründetes Bankkonto einzahlen; dieses Bankkonto der Lebensgefährtin wurde jedoch nicht als Treuhandkonto bezeichnet, sondern erschien als normales Girokonto. Sie sollte alle auf diese Weise vereinnahmten Gelder sogleich in bar abheben und ihrem Lebenspartner aushändigen; eine Gegenleistung erhielt sie nicht.
Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater legte der Handelsvertreter zu seiner Absicherung diese Abrede in einer „internen Vereinbarung“ nieder und ließ diese von seiner Partnerin unterschreiben. Für den Fall, dass ein Gläubiger der Lebensgefährtin deren „Konto oder gar unmittelbar bei den Unternehmern pfänden“ sollte, sollten die Forderungen aus dem Handelsvertretergeschäft sogleich ihm zustehen.
In 2008 gingen auf dem Konto der Lebenspartnerin insgesamt 100.000 EUR aus der Handelsvertretertätigkeit ein. Sie hob die Gelder jeweils unmittelbar nach Gutschrift in bar ab und übergab die Beträge ihrem Lebensgefährten. Dieser gab die Beträge in seiner im April 2009 abgegebenen ESt- und GewSt-Erklärung 2008 an, die Lebensgefährtin hingegen in ihrer ESt-Erklärung nicht. Am 15.5.09 waren 5.000 EUR gutgeschrieben; zudem waren weitere Forderungen i.H. von 15.000 EUR offen.
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