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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Ausländische Pkws im Inland: Das gilt für die Kraftfahrzeugsteuer und Steuerhinterziehung

    von RA Martin Figatowski, LL.M. (Taxation), GTK Rechtsanwälte, Bonn

    | Das Thema der Kraftfahrzeugsteuer und der Steuerhinterziehung bei der Benutzung ausländischer Pkws im Inland ist im Hinblick auf Mobilität vieler Menschen bedeutsam. Der Brexit Großbritanniens zeigt spezifische Regelungen und Herausforderungen, die insoweit mit Fahrzeugen aus Drittländern verbunden sind. Nachfolgend sollen die steuer- und steuerstrafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen im Inland dargestellt werden. |

    1. Überblick Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

    Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in Deutschland der Kraftfahrzeugsteuer, solange sie sich im Inland befinden.

     

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer auch die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen. Ein Fahrzeug wird widerrechtlich benutzt, wenn es auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Die Vorschriften zu einer verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht ergeben sich aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ). Nach § 3 Abs. 1 S. 1, § 1 FZV dürfen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

     

    U. a. in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassene Fahrzeuge dürfen gem. § 46 Abs. 1 S. 1 FVZ vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

     

    a) Fahrzeuge aus der EU von Personen ohne Inlandswohnsitz

    Eine Ausnahme von der Steuerpflicht nach § 1 KraftStG bildet § 3 Nr. 12 KraftStG, die die vorübergehende Einfuhr bestimmter Fahrzeuge von der Steuer befreit, solange diese Bedingungen der Richtlinie 83/182/EWG entsprechen. Dies betrifft Fahrzeuge, die von Privatpersonen genutzt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und vorübergehend im Inland genutzt werden. Als vorübergehend gilt mit Blick auf § 46 Abs. 7 S. 1 FZV ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Jahresfrist beginnt nach § 46 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 FZV mit dem Tag des Grenzübertritts.

     

    Wichtig für die Annahme von § 3 Nr. 12 KraftStG ist wie bei § 20 FZV, dass kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Indiziell ist dies nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung der regelmäßige Wohnsitz des Halters bzw. Fahrers (FG Hamburg 20.12.16, 4 K 56/20).

     

    b) Fahrzeuge aus dem Drittland von Personen ohne Inlandswohnsitz

    Nach dem Brexit gelten Fahrzeuge mit britischer Zulassung als Drittlandfahrzeuge.

     

    Für Fahrzeuge aus dem Drittland greifen die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 13 KraftStG, wenn sie sich vorübergehend bis zu einem Jahr im Inland befinden. Auch hier beginnt nach § 3 Nr. 13 S. 2 KraftStG der Zeitraum mit dem Tag des Grenzübertritts und endet nach einem Jahr oder früher, wenn der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs ins Inland verlegt. Zudem sind Fahrzeuge, die dazu verwendet werden, Personen oder Güter entgeltlich zu befördern, von dieser Steuerbefreiung stets ausgenommen.

     

    c) Praxisprobleme: Nachweis der Dauer der Nutzung und des Wohnsitzes

    Die Nachweispflicht für einen Wohnsitz im Ausland sowie die nur vorübergehende Nutzung im Inland liegt beim Fahrzeughalter. Dabei stellt sich in der Praxis oft die große Problematik, wie der Nachweis geführt werden kann.

     

    Gem. der Entscheidung des FG Düsseldorf reicht es nicht aus, bloß auf einen anderen Wohnsitz im Ausland zu verweisen, um eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 S. 1 KraftStG beanspruchen zu können (17.8.20, 8 K 3008/19 Verk).

     

    MERKE | Der Steuerpflichtige muss vielmehr substanziiert darlegen und belegen, dass sich das Fahrzeug tatsächlich nur vorübergehend in Deutschland befunden hat (vgl. auch FG Nürnberg 23.3.23, 6 K 719/22). Diese Hürde ist in der Praxis schwer zu nehmen, insbesondere wenn kein Fahrtenbuch durch den Fahrzeugführer geführt wird.

     

    2. Steuerliche Folgen

    Steuerlich ist zu beachten, dass die Führer ausländischer Fahrzeuge im Inland für die Kraftfahrzeugsteuer eine Steuererklärung bei der für die amtliche Abfertigung zuständigen Zollstelle abgeben müssen, § 10 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV).

     

    Wird dies nicht beachtet, führt dies zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Kraftfahrzeugsteuer nach § 170 Abs. 2 AO um drei Jahre. Im Übrigen gilt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO von vier Jahren. Darüber hinaus ist die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO in Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung auf fünf bzw. zehn Jahre denkbar.

     

    Steuerschuldner bei ausländischen Fahrzeugen ist die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, § 7 Nr. 2 KraftStG.

    3. Steuer- und ggf. zollstrafrechtliche Folgen

    Die Hauptzollämter verfolgen Verstöße gegen die Kraftfahrzeugsteuerpflicht konsequent. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen

    • ausländische Fahrzeuge dauerhaft in Deutschland genutzt werden oder
    • weil ein Wohnsitz im Inland besteht, ohne dass für das Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wird.

     

    Ausgangspunkt der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen sind häufig Meldungen an das Hauptzollamt von Anwohnern, denen einen geparktes Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen auffällt.

     

    Neben dem Verstoß gegen das KraftstG kann in Drittlandsfällen noch der Vorwurf der Hinterziehung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhr-USt) nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erhoben werden, für deren Verfolgung auch das Hauptzollamt zuständig ist.

     

    Wird ein Fahrzeug aus einem Drittland in die EU verbracht, wird es, sofern kein anderweitiger Antrag gestellt wird, konkludent in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt, wodurch keine Einfuhrabgaben zu entrichten sind. Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung setzt allerdings voraus, dass die Waren zur Wiederausfuhr vorgesehen sind und deren Verbringer keinen Wohnsitz in der EU hat. Liegt indes ein inländischer Wohnsitz vor, entstehen Einfuhrabgaben nach Art. 79 Zollkodex der Union (UZK), und das Fahrzeug ist bereits bei der Einreise bei der Grenzzollstelle zu gestellen und zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden (Art. 15 UZK).

     

    In der Praxis ist festzustellen, dass nicht an der Grenzzollstelle gestellte Fahrzeuge häufig durch die Kontrolleinheiten der Zollverwaltung auf Autobahnrastplätzen im Rahmen einer Zollkontrolle aufgedeckt werden. Vor Ort wird ein Zollstrafverfahren eingeleitet. Zugleich wird auch regelmäßig eine Sicherheitsleistung i. H. d. zu erwartenden Einfuhrabgaben ausgehend von dem geschätzten Zollwerts des Fahrzeugs erhoben, die an die Zollzahlstelle zu entrichten ist.

    4. Fazit

    Werden ausländische Pkws im Inland genutzt, sind die Regelungen zur Kraftfahrzeugsteuer komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls.

     

    Die Hauptzollämter führen bei Verstößen jeweils das Steuer- und das Steuerstrafverfahren.

     

    Insbesondere im Kontext des Brexits und der daraus resultierenden Drittlandsregelungen für Großbritannien sind genaue Kenntnisse der relevanten Zollvorschriften unerlässlich, um auch den Vorwurf der Hinterziehung von Einfuhrabgaben zu vermeiden, wenn ein ausländisches Fahrzeug in die EU verbracht wird.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 200 | ID 50040909