01.01.2007 | Europäischer Gerichtshof
Umsatzsteuerbetrug in Unternehmen: Haftungs- und Vorsteuerfolgen
Nachdem der EuGH sich bereits in seiner Entscheidung vom 12.1.06 (PStR 06, 74, Abruf-Nr. 060231) mit den Besteuerungsfolgen für einen redlichen und in Unkenntnis in einen Umsatzsteuerbetrug involvierten Unternehmer befasst hatte (PStR 06, 184), sind jüngst zum Themenfeld des Umsatzsteuerbetrugs zwei weitere Entscheidungen ergangen:
1. Gesamtschuldnerische Haftung (EuGH 4.5.06, C-384/04, Abruf-Nr. 062501)
Fraglich war in dem – britischen – Vorlageverfahren, ob den EU-Mitgliedsstaaten der Erlass von Regelungen erlaubt ist,
- gemäß derer ein Unternehmer zur gesamtschuldnerischen Haftung mit dem in einer Lieferkette befindlichen Umsatzsteuerschuldner herangezogen werden kann, wenn Letzterer die geschuldete Umsatzsteuer nicht entrichtet und Ersterer hinreichende Verdachtsmomente für diese voraussichtliche Nichtentrichtung hatte bzw.
- insofern vom Leistungsempfänger die Gestellung einer Sicherheitsleistung für die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer geschuldete Umsatzsteuer verlangt werden kann.
Zudem hatte das vorlegende Gericht angefragt, ob Art. 21 Abs. 3 oder Art. 22 Abs. 8 der 6. EG-RL eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen darstelle. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-RL grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlage für eine nationalstaatliche Regelung angesehen werden könne: Danach kann ein Steuerpflichtiger,
- an den eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung bewirkt wurde und
- der zugleich wusste oder für den hinreichende Verdachtsgründe dafür bestanden, dass die aufgrund dieser oder einer früheren oder späteren Lieferung oder Dienstleistung fällige Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben würde,
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