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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Die Handakte des Berufsträgers in Aufsichts- und Beschwerdesachen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA für StrR, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Handakte eines Berufsträgers kann nicht nur in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu Streit führen, etwa bei Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft ( § 97 StPO ). Vielmehr haben Berufsträger in Aufsichtssachen ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für das Aufsichtsverfahren von Bedeutung sein können, vorzulegen. Hierbei wird in intensiver - möglicherweise aber rechtlich zulässiger - Form in die Berufsausübungsfreiheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen. |

    1. Sachverhalt (nach VG Berlin 24.11.11, VG 16 K 313.10)

    Der Kläger prüfte die Jahresabschlüsse einer GmbH & Co. KG für die Geschäftsjahre 2003 und 2004. Die Gesellschaft hatte in diesen Jahren in großem Stil Gegenstände an Zwischenhändler veräußert und diese sodann wieder von den Käufern zurückgeleast, wobei die Gegenstände stets im Besitz der Gesellschaft verblieben. Bei diesen Geschäften kam es in erheblichem Umfang zu Scheinveräußerungen nicht existierender Gegenstände, wegen derer der Geschäftsführer der KG schließlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt wurde.

     

    Nachdem die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) von diesen Umständen sowie von dem Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2004 Kenntnis erhalten hat - Schwerpunkt der Prüfung war die Vollständigkeit und die Bewertung von Anlagevermögen und Vorräten der Gesellschaft -, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 30.9.09 mit, dass er möglicherweise gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen habe, weil die Unregelmäßigkeiten im Rahmen der durch ihn durchgeführten Abschlussprüfung nicht aufgedeckt worden seien. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Fall berufsrechtliche Schritte zu prüfen seien, und ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem in einer ersten Stellungnahme von der WPK Widersprüche erkannt worden sein sollen, machte der Kläger von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Daraufhin forderte ihn die WPK auf, die Arbeitspapiere über die Prüfung des Geschäftsjahres 2004 der Gesellschaft vorzulegen.

    Eine wesentliche Einschränkung dieser allgemeinen Systematik erfolgt durch § 62 Abs. 3 S. 1 WPO. Danach können die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen nicht von demjenigen WP verweigert werden, der zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt ist oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführt, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen; nach § 62 Abs. 3 S. 2 WPO gilt § 62 Abs. 2 S. 2 WPO entsprechend.