Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.11.2009 | Europarecht

    Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen

    zum Beitrag von Prof. Dr. Andreas Ransiek, HRRS 09, 421

    Sowohl ein Beschluss des BVerfG (BVerfG 23.7.09, 2 BvR 542/09, PStR 09, 200 f., Abruf-Nr. 092726) als auch ein Beschluss des 1. Strafsenats des BGH (BGH 7.7.09, 1 StR 41/09, PStR 09, 200 f., Abruf-Nr. 092725) betreffen Grundsatzfragen der Strafbarkeit wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Dabei geht es erst in zweiter bzw. dritter Linie um das eigentliche Strafrecht: In erster Linie geht es um die Bindungen des Strafrechts durch das Verfassungsrecht und die Vorgaben, die das Europarecht für das Umsatzsteuerrecht und deshalb mittelbar auch für das Steuerstrafrecht aufstellt.  

     

    Stellungnahme in der Literatur

    Nach § 6a Abs. 1 S. 1 UStG hat die Annahme einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung drei Voraussetzungen (Lieferung in das EU-Ausland an einen dort erwerbsteuerpflichtigen Unternehmer). Die damit verbundenen Rechtsfragen führen seit Monaten - wenn nicht Jahren - zu kontroversen Diskussionen im Steuerstrafrecht (z.B. Sackreuther, PStR 09, 62, m.w.N.), die jüngst dazu führten, dass das BVerfG den Vollzug einer letztinstanzlich bestätigten Freiheitsstrafe stoppte.  

     

    Nach Ansicht von Ransiek verstößt der 1. Strafsenat des BGH mit seiner Auslegung des § 370 AO i.V. mit § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nicht gegen die durch Art. 103 Abs. 2 GG verbindliche Wortlautgrenze, da § 6a UStG nicht Teil des Straftatbestands sei. Allerdings sei zu hoffen, dass der EuGH den BGH im Hinblick auf die Auslegung des Art. 28c der 6. Richtlinie inhaltlich korrigiert, da für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das rechtliche System der Umsatzsteuerverteilung, nicht aber die tatsächliche Besteuerung im Bestimmungsland entscheidend sei. Hier liege keine missbräuchliche Inanspruchnahme eines Steuervorteils vor. Es handele sich auch in dem der Anfrage an den EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt nicht nur um scheinbare, sondern um reale innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach europäischen Vorgaben im Herkunftsland steuerfrei sind.  

     

    Praxishinweis