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  • 01.10.2006 | Festsetzungsverjährung

    § 171 Abs. 5 AO bei Selbstanzeige

    Beginnt die Steuerfahndung nach Eingang einer Selbstanzeige mit Ermittlungen, so wirkt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO. Eine Beschränkung auf die Jahresfrist des § 171 Abs. 9 AO greift nicht ein (FG Düsseldorf 23.5.06, 15 V 1431/06 A(V), EFG 06, 1215, Abruf-Nr. 062503).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger hatten im Jahr 1994 eine Vermögensteuererklärung auf den 1.1.92 abgegeben, in der sie ihre umfangreichen Kapitalanlagen in der Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein nicht erfasst hatten. Der Bescheid von 7.10.94 wurde bestandskräftig.  

     

    Am 5.11.03 erstatteten sie Selbstanzeige. Daraufhin leitete die Steufa am 12.11.03 ein Steuerstrafverfahren für die Jahre 1998 bis 2001 ein und begann am 30.1.04 mit Ermittlungen, die mit dem Änderungsbescheid vom 7.6.05 zum Abschluss gebracht wurden. Im Aussetzungsverfahren brachten die Kläger vor, die Festsetzungsverjährungsfrist sei bereits abgelaufen, da im Falle der Selbstanzeige die Regelung des § 171 Abs. 9 AO als lex specialis der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO vorgehe. 

     

    Entscheidungsgründe

    Wird eine Selbstanzeige abgegeben, so endet die Festsetzungsverjährungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Selbstanzeige (§ 171 Abs. 9 AO). Der Finanzverwaltung wird damit ausreichend Zeit gegeben, die Selbstanzeige auszuwerten und ihre Wirksamkeit zu prüfen, also z.B. Unterlagen nachzufordern oder die strafprozessuale Frist des § 371 Abs. 3 AO zu setzen. Beginnt die Steufa vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, endet die Festsetzungsverjährung erst, wenn die auf Grund dieser Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 AO). Die Steufa soll die Möglichkeit haben, ihre im Einzelfall umfangreichen und zeitaufwändigen Nachforschungen ohne Zeitdruck durchführen zu können. Deshalb enthält die Vorschrift auch keine zeitliche Grenze.