26.02.2009 | Festsetzungsverjährung
Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Nichtdeklaration von Kapitaleinkünften
Die pflichtwidrige Nichtangabe von Kapitaleinkünften führt zu der verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über größeres Vermögen verfügt, es verwaltet und Anfang 1993 Wertpapiere von einem inländischen Depot nach Luxemburg verbringt (FG Baden-Württemberg 17.6.08, 8 K 59/06, Abruf-Nr. 090143). |
Sachverhalt
Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde festgestellt, dass der Kläger am 28.1.93 Investmentanteile bei der B-Bank entnommen und auf ein Depot bei der C-Bank in Luxemburg übertragen hatte. Am 12.6.95 wurde das Konto in Luxemburg mit einem Wert von 585.000 DM wieder aufgelöst. Am 20.11.01 wurden die Räume des Klägers durchsucht und ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung 1996 bis 2000 eingeleitet. Aufgrund des Berichts der Steufa wurden die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1990 ff. geändert.
Entscheidungsgründe
Das FA durfte die Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Festsetzungsverjährung ist für die Jahre 1990 bis 1995 noch nicht eingetreten, da eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt. Der Kläger hat auch (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt. Dass der Kläger gutgläubig war und dachte, die Einnahmen seien steuerfrei, ist realitätsfremd. Der Kläger war Lehrer und verfügte daher über ein gewisses Niveau an allgemeiner Bildung.
Praxishinweis
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt und dieses verwaltet, auch von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß.
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