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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    22.06.2011 | FG Rheinland-Pfalz

    ESt: Falsche Angaben bei Fahrten zur Arbeit

    Eine Steuer ist vorsätzlich hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, dadurch Steuern verkürzt, er von den unrichtigen Angaben weiß und zumindest billigend eine niedrigere Steuerfestsetzung in Kauf nimmt. Davon ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrten zum Arbeitsort mehr als das doppelte der Wegstrecke erklärt (FG Rheinland-Pfalz 29.3.11, 3 K 2635/08, Abruf-Nr. 111641).  

     

    Die Bescheide können dann innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 173 AO (neue Tatsachen) berichtigt werden. Dem FA kann nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden, es hätte die fehlerhaften Angaben bei der ursprünglichen Bearbeitung bemerken müssen. Die Veranlagung der Arbeitnehmer als Massengeschäft wird von wechselnden Bearbeitern erledigt, die nicht immer über hinreichende Ortskenntnisse verfügen. Zudem besteht grundsätzlich kein Anlass, den Streckenangabe mit Misstrauen zu begegnen. Erst wenn zuvor der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt hat, muss sich das FA den Vorwurf gefallen lassen, nicht richtig ermittelt zu haben.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 161 | ID 146011

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