01.12.2006 | Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Verzinsung hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge
Die Tätigkeit der zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingesetzten Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat bekanntlich vielfältige Folgen vor allem für den betroffenen Arbeitgeber. Die Ermittlungsmaßnahmen der FKS sind nicht selten besonders belastend, weil sie – anders als von der Steufa – nach den Vorschriften der (Polizeidienstvorschrift) PDV 100 geführt werden. Strafrechtliche Sanktionen und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Lohnsteuer und Nebenabgaben folgen.
1. Säumniszuschläge auf hinterzogene Beiträge
Neben der Nachzahlungsverpflichtung haben Beitragshinterziehungen eine weitere Folge, deren (Nicht-)Beachtung durch Literatur und Rechtsprechung in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen steht. Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Für hinterzogene Beiträge sind folglich „Säumniszuschläge“ i.H. von 12 v.H. jährlich festzusetzen, und zwar theoretisch rückwirkend für dreißig Jahre.
2. Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge?
Fraglich erscheint, ob Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV in der dort normierten Höhe mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. § 24 SGB IV in der ab dem 1.1.94 geltenden Fassung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (2. SGB-ÄndG) vom 13.6.94 neu gefasst (BGBl I, 1229). Der Gesetzgeber bezweckte damit eine „Anpassung an das Steuerrecht (§ 240 AO)“ (BT-Drucks. 12/5187, 27 f.).
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