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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Zur Exkulpation der Geschäftsleitung durch die Hinzuziehung eines Steuerberaters

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht liegt nicht vor, wenn es der beitragspflichtige Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit unterlässt, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle einzuholen. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |

    Sachverhalt

    Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen für eine Tätigkeit des Beigeladenen streitig. Der Kläger (K) betreibt ein Unternehmen, das Kurierfahrten, Transporte und Speditionsdienstleistungen u. Ä. anbietet. Der Beigeladene war als Fahrer für den K tätig und nutzte die Lkw des K. Für die einzelnen Fahrten wurde jeweils mündlich ein Pauschalpreis vereinbart. Dieser orientierte sich an einem Stundenlohn von 8 EUR. Nach einem Ermittlungsverfahren des HZA erließ das AG einen Strafbefehl wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt für mehrere Arbeitnehmer des K. Nach einer Anhörung forderte die beklagte Rentenversicherungsträgerin (RVT, B) über 41.000 EUR für den Prüfzeitraum nach, indem es Lkw-Fahrer als abhängig beschäftigte Personen einordnete. In der Nachforderung waren Säumniszuschläge i. H. v. über 16.000 EUR enthalten.

    Entscheidungsgründe

    Die Forderungen sind nicht zu beanstanden (LSG Baden-Württemberg 19.7.22, L 9 R 2663/20, Abruf-Nr. 232788). Die B muss ihrer Beurteilung auch das Ergebnis der Prüfungen des HZA zugrunde legen, auf dieser Grundlage nach § 28p SGB IV prüfen und durch Verwaltungsakt abschließen dürfen (Sächsisches LSG 12.2.18, L 9 KR 496/17 B ER; LSG Baden-Württemberg 29.6.17, L 10 R 592/17). Hier beruhten die Prüfungen des HZA auf § 2 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG, wonach die Behörden der Zollverwaltung u. a. prüfen (Nr. 1), ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden.