01.01.2005 | Finanzverwaltung
Zuständigkeiten und Befugnisse
von RA Claus-Arnold Vogelberg, RiAG a.D., Münster und Dortmund
Die Zuständigkeit und Befugnisse der einzelnen Dienststellen der Finanzverwaltung für die Erhebung und Fahndung nach der Steuer sind gesetzlich eindeutig in der AO geregelt. In der Praxis herrscht gleichwohl Unsicherheit darüber, welche Stellen mit welchen Befugnissen ausgestattet sind. Zu unterscheiden sind:
- Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu),
- Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra),
- Steuerfahndungsstelle (Steufa),
- Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA),
- Finanzamt für Fahndung und Steuern (FA FuSt),
- Festsetzungs- oder Besteuerungsfinanzamt.
Zunächst werden Tätigkeitsfeld und Kompetenzen der einzelnen Dientstellen erläutert und anschließend die Kompetenzen inhaltlich vertieft.
Zuständigkeiten |
Strabu und Bustra | Strabu und Bustra sind für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 386, 399, 402, 410 AO) zuständig. Sie sind nur nach Ländern unterschiedlich benannt und mal mit umfassenderen staatsanwaltschaftlichen, mal geringeren polizeilichen Befugnissen ausgestattet: - Mit staatsanwaltschaftlichen Rechten: Sofern ausschließlich von einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auszugehen ist, also nicht auch ein Allgemeindelikt wie z.B. Urkundenfälschung vorliegt, kann die Strabu / Bustra das Ermittlungsverfahren selbstständig mit den Rechten und Pflichten der StA durchführen (§§ 386 Abs. 2, 399, 402, 410 AO). Sie ist aber berechtigt, das Verfahren jederzeit an die StA abzugeben, die ihrerseits das Verfahren jederzeit an sich ziehen (evozieren) kann (§ 386 Abs. 3 AO). Sobald gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen ist, entfällt die Zuständigkeit mit StA-Rechten (§ 386 Abs. 3 AO). Dasselbe gilt, sobald ein Beschuldigter gegen einen von der Strabu / Bustra beantragten und vom Gericht erlassenen Strafbefehl wirksam Einspruch eingelegt hat (§ 406 Abs. 1 AO).
- Mit polizeilichen Rechten: Führt die StA das Ermittlungsverfahren durch, so hat die Strabu/Bustra „nur“ noch Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung (§ 402 Abs. 1und § 410 AO).
Festzuhalten ist, dass die Zuständigkeit der Strabu / Bustra auf die Verfolgung von Steuerstrafsachen oder Steuerordnungswidrigkeiten beschränkt ist. Sie ist – obwohl organisatorisch Teil der Finanzverwaltung – „Justizbehörde im funktionellen Sinn“. | Steufa | Die Steufa verfügt über unterschiedliche Zuständigkeiten und damit auch über unterschiedliche Kompetenzen (§ 208 AO): - Vorfeldermittlungen nach der AO: Die Steufa hat die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO) unterhalb des Verdachtes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Aufgabe. Dabei stehen ihr nur Befugnisse wie im Besteuerungsverfahren nach der AO, wenn auch leicht modifiziert, zu (§ 208 Abs. 1 S. 2und 3 AO).
- Strafprozessuale Ermittlungen mit StPO-Rechten: Liegt bereits ein Anfangsverdacht (§§ 152 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vor, hat sie diese zu erforschen und insoweit auch die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. v. m. Nr. 2 AO). Dabei hat die Steufa dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO oder des OWiG (§§ 404, 410 AO). Sie ist, obwohl organisatorisch Teil der Finanzverwaltung, „Justizbehörde im funktionellen Sinn“.
- Isolierte Fiskalermittlungen mit AO-Rechten: Besteht zwar ein Anfangsverdacht für eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit, die aber nicht mehr verfolgt werden kann (z.B. bei Tod oder Verjährung), darf die Steufa nicht mehr von strafprozessualen Mitteln Gebrauch machen (LG Köln 21.4.97, wistra 97, 237). Ihr stehen dann bei der (isolierten) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen – vergleichbar den Vorfeldermittlungen – nur noch AO-Befugnisse zu (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; BFH 16.12.97, BStBl II 98, 231). Die Schranke des § 30a Abs. 3 AO greift jedoch – insofern anders als bei Vorfeldermittlungen – wegen des bestehenden Anfangsverdachtes nicht (BFH 15.6.01, BStBl II 01, 625, 629).
Im Gegensatz zur Strabu/Bustra, die nur auf der Grundlage der StPO bzw. des OWiG tätig werden darf, hat die Steufa eine sog. Doppelfunktion. Sie führt Fiskalermittlungen mit Befugnissen des Besteuerungsverfahrens im Rahmen der AO und straf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen mit StPO-Rechten durch. Zu beachten ist, dass sie dabei nicht wahlweise von AO oder StPO-Rechten Gebrauch machen darf (Gebot strikter Verfahrenstrennung). Im Interesse des rechtsstaatlichen Gebots der Verfahrensklarheit ist sie zudem verpflichtet, Betroffenen deutlich zu machen, für welche Zwecke und in welchem Verfahren sie jeweils tätig wird (Seer in TK, § 208 AO, Rn. 113; OFD Münster 31.3.89, S 0741 B - 5 - St 42 - 34). | STRAFA-FA bzw. FA FuST | In den Bundesländern NRW, Niedersachsen und Berlin ist aus den Dienststellen der Strabu/Bustra und der Steufa ein selbstständiges FA, das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (NRW) bzw. das FA für Fahndung und Steuern (Niedersachsen und Berlin), gebildet worden . In allen anderen Bundesländern sind die jeweiligen Dienststellen der Strabu / Bustra und Steufa Teil eines (allgemeinen) FA. | Festsetzungs- oder Besteuerungsfinanzämter | Die Festsetzungs- oder Besteuerungsfinanzämter sind für die Erhebung und Beitreibung der Steuern zuständig. Mit ihnen hat es der Steuerbürger, auch der Ehrliche, immer zu tun. Diese FÄ haben im Rahmen - der AO eine Parallelfunktion (§ 208 Abs. 3 AO; FG Hamburg 21.12.98, VI 170/98, n.v.),
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