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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Gehilfenhaftung

    Haftung eines Großhändlerswegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    | Der Tatbestand der §§ 370 AO, 27 StGB ist verwirklicht, wenn der Gehilfe dem Haupttäter bei sog. Schwarzgeschäften die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten (BFH 21.1.04, XI R 3/03, Abruf-Nr. 041506). |