27.04.2009 | Geldauflage
Grenzen des steuerlichen Abzugsverbots bei sanktionsrechtlichem Hintergrund
Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB erteilt (BFH 15.1.09, VI R 37/07, DStR 09, 581, Abruf-Nr. 091307). |
Sachverhalt
K bezieht bei einer Baufirma Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen unter Baufirmen wurde er wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 1 und 3 StGB für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurde K zur Auflage gemacht, zugunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100.000 DM zu bezahlen.
K erfüllte die Auflage, nachdem ihm sein Arbeitgeber einen entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt hatte. In der ESt-Erklärung für das Streitjahr setzte K den ihm vom Arbeitgeber erstatteten Betrag von 100.000 DM als zusätzlichen Arbeitslohn an; andererseits machte er den an den Geschädigten bezahlten Betrag von 100.000 DM als Werbungskosten geltend, die vom FA nicht berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Auflage war Folge schuldhafter Handlungen, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des K liegen und damit als durch den Beruf veranlasst (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) anzusehen ist. Dem Werbungskostenabzug der festgesetzten Geldauflage steht § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen. Dort ist geregelt, dass in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Das Abzugsverbot EStG greift folglich nur bei Auflagen und Weisungen, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot.
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