01.11.2004 · Fachbeitrag · Geldwäsche
§ 31b AO - Meldepflicht der Finanzämter bei typischen Feststellungen der Außenprüfung
| Am 1.7.02 ist der § 31b AO in Kraft getreten (Löwe-Krahl, PStR 03, 78). Nach § 31b AO Satz 2 sind FÄ verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden geldwäscheverdächtige Sachverhalte mitzuteilen (kritisch Marx, DStR 02, 1467 f.). Bisher wurden nur wenige Fälle angezeigt. So sind in 2003 in Nordrhein-Westfalen 1.498 Verdachtsanzeigen beim Landeskriminalamt eingegangen. Davon stammte nur eine (!) aus dem Bereich der Finanzverwaltung. In anderen Bundesländern werden ähnliche Verhältnisse herrschen. Das legt die Vermutung nahe, dass die FÄ die von § 31b S. 2 AO geforderte Meldepflicht nicht erfüllen (Handelsblatt 20.3.03, "Finanzbeamte erschweren Geldwäsche-Jagd"). |
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