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  • 22.02.2011 | Jahressteuergesetz 2010

    Der Finanzbeamte als Geldwäschekontrolleur?

    von RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, Oldenburg

    Im Sommer 2002 wurde der § 31b AO eingeführt (Löwe-Krahl, PStR 03, 78). Die Vorschrift durchbricht zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) das Steuergeheimnis unter zwei verschiedenen Aspekten: Finanzbehörden haben einerseits bei Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden wegen Geldwäscheverdachts oder Verdachts der Terrorismusfinanzierung auf deren Anfragen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus müssen sie bei Kenntnis entsprechender Transaktionen eine Verdachtsanzeige erstatten. Da die Anzahl der Meldungen immer noch gering ist, hat der Gesetzgeber nun den Pflichtenkatalog der Finanzämter erweitert.  

    1. Aufgaben seit 2011 erweitert

    Mit dem JStG 2010 wurde das Steuergeheimnis im neu gefassten § 31b AO mit einer zusätzlichen Ausnahme eingeschränkt. § 31b S. 3 AO lautet: „Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit i.S. des § 17 GwG durch einen Verpflichteten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 GwG begangen wurde, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.“  

     

    Entsprechend der bereits in § 31b S. 1 AO geregelten Auskunftsverpflichtung bei Verdacht der Geldwäsche haben die Finanzbehörden nun auch auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn es um die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 GwG geht.  

    2. Hintergrund der Neufassung

    § 2 GwG verpflichtet eine Vielzahl von Unternehmen und Personen, die umfangreichen Vorschriften des Gesetzes einzuhalten. Dazu zählen neben anderen Kreditinstitute, Versicherungen, Rechtsanwälte und Steuerberater (Wegner, PStR 10, 250), aber auch Dienstleister und Treuhänder (§ 2 Nr. 9 GwG), Immobilienmakler (§ 2 Nr. 10 GwG), Spielbanken (§ 2 Nr. 11 GwG) und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (§ 2 Nr. 12 GwG).