01.05.2004 · Fachbeitrag · Geldwäsche
Beraterhonorar und Geldwäsche
| § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen (BVerfG 30.3.04, 2 BvR 1520 + 1521/01, Abruf-Nrn. 040975 und 040976). |
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