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  • · Fachbeitrag · Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs

    Rechtsschutz bei der Beschlagnahme nach Bargeldaufgriffen

    von RA Dr. Sebastian Peters, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Streck Mack Schwedhelm, Köln

    | Reisende, die Barmittel von 10.000 EUR oder mehr bei sich führen, müssen dies schriftlich beim Zoll anmelden. Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel, muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte im Rahmen des sog. Clearingverfahrens auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen, § 12a Abs. 5 S. 1 ZollVG. Gegen die Sicherstellung ist der Widerspruch, im Fall der Nichtabhilfe die Anfechtungsklage zu erheben. |

    1. Beschlagnahme

    Wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstands vorliegen ‒ hier in Form des Bargelds ‒, kann dieser beschlagnahmt werden, um die weitere Vollstreckung nach der Sicherstellung und ggf. erfolglosem Clearingverfahren (§ 12a Abs. 5, 7 ZollVG) zu sichern, § 111b Abs. 1 StPO. Oft wird hier der Vorwurf der Geldwäsche in den Raum gestellt, festgemacht an einer vermeintlich unklaren Herkunft.

     

    Voraussetzung ist indes ab diesem Zeitpunkt ein sog. strafrechtlicher Anfangsverdacht i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO (zum Ganzen Peters in: MüKo, StPO, 1. Aufl., § 152 Rn. 34; Gercke in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 111b Rn. 10; Köhler in: Meyer-Goßner/Köhler, StPO, 65. Aufl., §  111b Rn. 6). Nach dieser Vorschrift bedarf es zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat. Ein Anfangsverdacht muss in konkreten Tatsachen bestehen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (Peters in: MüKo, StPO, a. a. O., § 152 Rn. 38; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., §  152 Rn. 4, m. w. N.). Ein den Verfolgungszwang auslösender Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist (BVerfG 23.7.82 2, BvR 8/82, NStZ 82, 430; 18.1.94 2 BvR 1912/93, NJW 94, 783; BGH 21.4.88, III ZR 255/86, NJW 89, 96, 97), mithin die Möglichkeit einer späteren Verurteilung besteht. Die Möglichkeit bezieht sich auf vier Komponenten: