01.05.2005 | Geldwäsche
Geldwäsche durch Verbergen wirksam erlangten Vermögens aus Straftaten
Durch das Merkmal „Herrühren“ in § 261 Abs. 1 S. 1 StGB werden auch Ersatzgegenstände erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an die Stelle des aus der Katalogtat ursprünglich Erlangten getreten sind. Dies gilt auch für solche Ersatzgegenstände, in die nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte geflossen sind (OLG Karlsruhe 20.1.05, 3 Ws 108/04, Abruf-Nr. 050978). |
Sachverhalt
Die Angeklagten sind Angehörige des im Jahr 2001 rechtskräftig wegen Betruges verurteilten K. Die StA geht davon aus, dass die Angekl. im Jahre 1998/1999 sowohl beim Erhalt von Bankguthaben als auch beim Erwerb einer Immobilie bzw. eines Motorboots hinsichtlich der betrügerischen Herkunft der ihnen von K. übertragenen Vermögenswerte gutgläubig waren. Nach Aufdeckung der Machenschaften des K. und dessen Verhaftung im Jahr 2000 hätten sie jedoch versucht, diese Vermögenswerte dem Zugriff des Staates und von Gläubigern zu entziehen. Hierzu sei z.B. im Frühjahr 2000 das Hausgrundstück zum Schein auf einen anderen Angekl. übertragen und das Motorboot an einen Unbekannten veräußert worden. Darin sieht die StA – entgegen dem LG – eine Geldwäsche.
Entscheidungsgründe
Wegen Geldwäsche wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt,
- verbirgt,
- dessen Herkunft verschleiert oder
- die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet.
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