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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Geldwäsche und Selbstanzeigen

    von Dr. Karsten Webel. LL.M. (Indiana)

    | Mit Wirkung zum 18.3.21 ist § 261 StGB n.F. in Kraft getreten. Dabei verfolgt der Gesetzgeber den sog. All-Crime-Ansatz, sodass mit dieser Neuregelung der Vortatenkatalog des § 261 StGB entfallen ist. Folglich können nun alle rechtswidrigen Taten i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB mögliche Vortaten der Geldwäsche sein. Für das Steuerstrafrecht ist insbesondere fraglich, welche Folgerungen sich daraus für eine Selbstanzeige ergeben. |

    1. Allgemeines

    Es ist ein Allgemeinplatz, dass die Selbstanzeige nach § 371 AO hinsichtlich anderer Straftaten, die keine Steuerstraftaten sind, nicht strafbefreiend wirkt. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Taten im Rahmen der wirksamen Selbstanzeige einer Steuerstraftat aufgedeckt werden, und ist unabhängig davon, ob zur Steuerhinterziehung Tateinheit oder Tatmehrheit besteht. Überdies steht § 393 Abs. 2 AO der Verfolgbarkeit einer Nicht-Steuerstraftat, die gemeinsam mit einer Steuerhinterziehung begangen wurde, nicht entgegen.

     

    Schon die alte Fassung des § 261 StGB wies allerdings eine Besonderheit auf, die im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige bedeutsam werden konnte: In § 261 Abs. 9 S. 1 StGB a.F. war ein Strafaufhebungsgrund geregelt. Danach konnte der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigte oder eine solche Anzeige veranlasste sowie ‒ im Fall der vorsätzlichen Tatbegehung ‒ zugleich die Sicherstellung des inkriminierten Gegenstands bewirkte. Ob diese Regelung der tätigen Reue häufig zur Anwendung kam, ist nicht bekannt. Aufgrund der wenigen von der alten Gesetzesfassung erfassten steuerstrafrechtlichen Vortaten des § 261 StGB ‒ gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung, § 373 AO oder § 372 Abs. 2 AO ‒ kam § 261 Abs. 9 S. 1 StGB a.F. im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren in jedem Fall höchstens eine untergeordnete Bedeutung zu.