22.07.2011 | Geldwäschegesetz
Entwicklung der Geldwäschebekämpfung auf kirchenstaatlichem Territorium
von ORR Dr. Michael Frank, Ulm
Die deutsche Finanzverwaltung wurde vom Gesetzgeber zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Informationsgeber für die Strafverfolgungsbehörden eingesetzt.
1. Zustimmung zur Einschätzung Löwe-Krahls
Löwe-Krahl hat jüngst in dieser Zeitschrift (PStR 11, 64 f.) mit seinem Beitrag „Der Finanzbeamte als Geldwäschekontrolleur?“ ausführlich dargelegt, was das Jahressteuergesetz 2010 an neuen Pflichten vorsieht, damit nun auch den Aufsichtsbehörden (= Verwaltungsbehörden) für die nach dem GWG Verpflichteten von den Finanzbehörden informiert werden, um entsprechende Bußgeldverfahren durchzuführen zu können. § 31b S. 3 AO n.F. lautet: „Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit i.S. des § 17 GWG durch einen Verpflichteten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 GWG begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen“. Man sollte hier keine allzu großen Erwartungen an eine „Meldeflut“ der FÄ an die Verwaltungsbehörden hegen. Es erscheint nämlich fraglich, ob der Zweck der Gesetzesänderung, die bislang unzureichend überwachten „Verpflichteten“ nach dem GWG (z.B. gewerbliche Händler) zu verbessern, dadurch erreicht werden kann, indem die FÄ konsequent Mitteilungen über GWG-Verstöße an die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden melden. Hierzu müssen Finanzbeamte zunächst einmal erkennen können, ob Steuerpflichtige als „Verpflichtete“ i.S. des GWG sämtliche Pflichten nach dem GWG zuverlässig erfüllt haben.
Löwe-Krahl hinterfragt die neue Regelung mit Recht kritisch: Wie sollen dem FA überhaupt Tatsachen bekannt werden, die auf eine Verletzung von Vorschriften durch das GWG schließen lassen - z.B. Missachtung der Identifizierungsverpflichtung eines Kunden, der eine Ware von mehr als 15.000 EUR bar einkauft? Ist es vom Auftrag einer Steuerprüfung überhaupt gedeckt, wenn etwa ein Betriebsprüfer gezielt nach der Einhaltung der einschlägigen Bestimmung der GWG fragt und die Vorlage von Aufzeichnungen verlangt, deren Anforderungen über einschlägige steuerliche Bestimmungen (z.B. § 144 Abs. 3 Nr. 2 AO) hinausgehen? Soll das Steuergeheimnis automatisch durchbrochen werden, wenn „nur“ eine mögliche Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit (nicht: schwerer Straftaten wie organisiert-kriminelle oder terroristische Geldwäsche) in Betracht kommt - wenn etwa aus der Tatsache, dass bei einer Durchsuchung von Geschäftsräumen bei einem nach dem GWG „Verpflichteten“ durch die Steuerfahndung keine Unterlagen über nach dem GWG aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle gefunden werden?
2. Novum: Der Vatikan geht gegen Geldwäsche vor
Das rechtspolitische Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat zwischenzeitlich auch den Segen der katholischen Kirche erhalten. Papst Benedikt XVI. verfügte am 30.12.10 ein neues Gesetz und setzte eine neue Behörde (Finanzinformationsamt - AIF („Autorita Informazione Finanziaria“)) ein, vermutlich nicht zuletzt, um den Ruf der durch düstere Legenden um Mafia-Geschäfte und Anlagebetrügereien umrankten Vatikanbank IOR („Instituto per le Opere di Religione“ = Institut für die Religiösen Werke) zu verbessern.
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