01.04.2003 · Fachbeitrag · Geldwäscheverdacht
Die neue Meldepflicht nach § 31b AO
| Die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung bestehen in Deutschland seit mehr als zehn Jahren. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber die Bereiche FinVerw und Geldwäschebekämpfung streng getrennt. Ein Informationsaustausch war lediglich zulässig, wenn Strafverfolgungsbehörden in Geldwäscheermittlungen gezielte Anfragen an die Finanzbehörden richteten. Nunmehr müssen die Finanzbehörden - ähnlich wie seit fast zehn Jahren die Banken - Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche) schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden aktiv mitteilen. |
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