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  • 25.05.2010 | Gesetzentwurf

    § 371 AO: Läuft die strafbefreiende Selbstanzeige zum 31.12.10 aus?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die Bundestagsfraktion der SPD hat ihre Pläne zur Abschaffung der Selbstanzeige konkretisiert, nachdem bereits die SPD-Fraktionen in Nordrhein-Westfalen (Drucks. 14/10849), Bayern (Drucks. 16/4102) und Niedersachsen (Drucks. 16/2282) ihre Abschaffung gefordert hatten. Auch bei CDU/CSU und FDP gibt es Stimmen, die zumindest eine Modifikation fordern.  

    1. Radikale Abschaffung geplant

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber ohne Weiteres die seit Jahrzehnten bestehende Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige streichen bzw. eingrenzen kann. Es handelt sich hierbei um ein rein gesellschaftlich zu diskutierendes bzw. politisch zu entscheidendes Thema, dem durch das Grundgesetz keine Grenzen gesetzt sind.  

     

    Nachdem CDU/CSU im März ihre Planungen zur Selbstanzeige vorgelegt haben (Wegner, PStR 10, 121 ff.), hat die SPD im April den Entwurf eines AO-Änderungsgesetzes vorgelegt, in dem die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gefordert wird (BT-Drucks. 17/1411). Neben der Streichung des § 371 AO ist vorgesehen, § 378 Abs. 3 S. 2 AO aufzuheben, der bislang auf § 371 AO verweist. Stattdessen sollen die aktuellen § 371 Abs. 3 und 4 AO sachlich übereinstimmend nun als § 378 Abs. 4 und 5 AO übernommen werden. Derjenige, der nur leichtfertig Steuern verkürzt, soll also auch künftig vor einer Sanktion geschützt werden; ob dies im Einzelfall praktikabel umgesetzt bzw. angewendet werden kann, wird sicherlich noch zum Streit führen.  

     

    Um Steuerhinterziehern noch eine „letzte Möglichkeit“ zu geben, steuerehrlich zu werden, sollen die Änderungen erst am 1.1.11 in Kraft treten. Maßgeblich dürfte bei einem solchen Stichtagsgesetz sein, dass der Steuerpflichtige bis zu diesen Zeitpunkt alles Notwendige getan hat, damit eine Neubescheidung möglich ist. Später ergangene Bescheide oder die behördliche Feststellung, dass die Selbstanzeige wirksam ist, müssten unschädlich sein. Gestufte Selbstanzeigen, d.h. späteren Konkretisierungen, die erst die Wirksamkeit der Selbstanzeige herbeiführen, müssten allerdings zum Stichtag abgeschlossen sein, sollten sie noch strafbefreiend wirken.  

    2. Instrument der Selbstanzeige überholt?