22.06.2011 | Gesetzesänderung
Für Lieferanten von Mobilfunkgeräten gilt ab 1.7.11 das Reverse-Charge-Verfahren
Zur Vermeidung betrugsbedingter Steuerausfälle war § 13b UStG erst zum 1.7.10 um „Emissionshandelszertifikate“ erweitert worden. Zum 1.1.11 wurden dann auch die Lieferung bestimmter „Schrott- und Altmaterialien“ sowie die in der Gebäudereinigungsbranche erbrachten Dienstleistungen in § 13b UStG aufgenommen (§ 13b Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 UStG). Mit Datum vom 22.11.10 hatte der EU-Rat schließlich Deutschland ermächtigt, auch beim Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vom Grundsatz der Steuerschuldnerschaft des Leistenden abzuweichen.
Nach dem 6. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (13.4.11, BT-Drucks. 17/5510, Abruf-Nr. 111517) soll nun in § 13b Abs. 2 UStG eine Nr. 10 angefügt werden: Die Neuregelung betrifft neben Handys auch den Handel mit „integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte“. Dabei handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten - z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten.
Praxishinweis |
Die Neuregelung ist auf den „B2B-Bereich“ beschränkt. Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art abzustellen. Dabei kommt es auf das Gesamtentgelt an. |