01.10.2007 | Gesetzgebung
Revision des Steuerstrafrechts
Einschneidende Änderungen im Bereich des Steuerstrafrechts sieht ein von der Bundesregierung verabschiedeter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BT-Drucks. 16/5846) vor. Für das Steuerstrafrecht bedeutsam sind die geplante Aufhebung des § 370a AO sowie die Beseitigung von Wertungswidersprüchen in §§ 373, 374 AO.
1. § 370a AO soll aufgehoben werden
Der mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.01 (BGBl I, 3922) eingeführte und wenig später (BGBl I 02, 2715) bereits wieder modifizierte § 370a AO sollte die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung und besonders großem Taterfolg verschärfen. Nachdem der BGH (NJW 04, 2990) erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und insbesondere an den Merkmalen der „gewerbsmäßigen Begehung“ sowie des „großen Ausmaßes“ geäußert hat, soll die Vorschrift nunmehr aufgehoben werden.
2. Grundtatbestand der Steuerhinterziehung wird ausgeweitet
Anstelle des umstrittenen § 370a AO sollen folgende Regelungen getroffen werden:
2.1 Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern
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