27.05.2009 | Gesetzgebung
„Schurkenstaaten“ und Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Der Bundestag hat am 7.5.09 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) beraten (BT-Drucks. 16/12852). Mit einer Verabschiedung des Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode ist zu rechnen.
1. Hintergrund
Mit dem Gesetz soll die Umsetzung der von der OECD entwickelten Standards zu Transparenz und umfassendem Auskunftsaustausch in Steuersachen gefördert und die Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörden bei Geschäftsbeziehungen (auch zu Finanzinstituten) in „unkooperativen Staaten“ verbessert werden. Der nun eingebrachte Entwurf ist die überarbeitete Fassung eines - sowohl im Namen geänderten als auch sprachlich deutlich entschärften bzw. bestimmter gefassten - ersten Vorschlags des BMF (dazu Wegner, PStR 09, 51).
2. Rechtsverordnung als Kompromiss
Abweichend vom ersten Entwurf des BMF aus dem Januar 2009 soll die Bundesregierung die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, die vorsieht, dass derjenige, der Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch nicht einhält, erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden erfüllen muss (§ 22 Abs. 2 EGAO-E). Tut er dies nicht, können ihm z.B. der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrag- oder Abzugsteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt bleiben.
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