01.02.2006 | Gestaltungsmissbrauch
Bei Handel mit Belegen droht Bußgeld
Wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, handelt ordnungswidrig. |
Praxishinweis
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, dem der Bundesrat am 21.12.05 zugestimmt hat, wird einer Entwicklung entgegengetreten, die in letzter Zeit vor allem bei Internetauktionen zu beobachten war: Belege, insbesondere Tankquittungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wurden zum Kauf angeboten. Ab 1.1.06 müssen die Anbieter nun mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR rechnen. Da es sich um einen Gefährdungstatbestand handelt, ist nicht erforderlich, dass der Käufer die Belege tatsächlich zur Steuerverkürzung verwendet hat. Die abstrakte Gefährdung des Steueranspruchs genügt.(MB)
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 24 | ID 90044