· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Begrenzung steuerlicher Haftungsschuld durch strafrechtliche Vermögensabschöpfung
von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA Steuerrecht, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, beide Hannover
| Steuerliche Haftung ist das Einstehenmüssen für eine fremde Leistungspflicht. Im Fall eines Straftatbestands ist fraglich, wie sich eine Vermögensabschöpfung steuerstrafrechtlich auswirken kann. Strafrechtlich gilt das vermögensabschöpfende Bruttoprinzip. Inwieweit eine Art „erweiterte Akzessorietät“, also eine erweiterte Wirkung strafrechtlicher Vermögensabschöpfung auf steuerliches Akzessorietätsverhältnis zwischen Steuer- und Haftungsschuld gelten sollte, damit Steuer- und Steuerstrafrecht nicht überkompensierend wirken, ist kritisch zu betrachten. |
1. Ausgangslage
Für die Besteuerung ist es nach § 40 AO unerheblich, ob bzw. wie ein steuerbares Verhalten gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Irrelevant ist, ob das Verhalten zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führt oder nur relative oder schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bewirkt (Koenig in: Koenig, AO, 4. Aufl., § 40 Rn. 14). Die Finanzbehörde prüft dies nicht. Das gilt grundsätzlich für alle Steuerarten, sofern nicht aus dem Einzelsteuergesetz etwas anderes folgt. Auch Einkünfte aus Straftaten sind daher zu versteuern, wenn ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist.
2. Steuerliches Schuld- & Haftungsverhältnis
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steuer-, der Steuervergütungs-, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch sowie die Steuererstattungsansprüche, § 37 Abs. 1 AO. Eine Haftungsinanspruchnahme setzt insoweit voraus, dass der Tatbestand einer (öffentlich- oder zivilrechtlichen) Haftungsnorm erfüllt ist und dass eine Steuerschuld im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung besteht, sog. Akzessorietät (BFH 15.10.96, VII R 46/96, BStBl. II 97, 171). Die Haftungsschuld hängt also vom Entstehen und vom Fortbestand der Erstschuld ab, nicht aber von deren Festsetzung (BFH 11.7.01, VII R 28/99, BStBl. II 02, 267). Erlischt die Steuerschuld, geht auch der Haftungsanspruch unter (BFH 7.11.95, VII R 26/95, BFH/NV 96, 379). Ausnahme: Bei Steuerhinterziehung und -hehlerei kann ein Haftungsbescheid auch ergehen, wenn keine Steuerschuld (mehr) besteht, diese z. B. verjährt ist (Kratzsch in: Koenig, AO, a. a. O., § 191, Rn. 19).
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