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  • 01.11.2006 | Gestaltungsmissbrauch

    Verrechnungspreise und Steuerstrafrecht

    von RA Dr. Markus Gotzens, FA StR/FA StrR, München

    Unternehmerisches Handeln ist stets mit zahlreichen Risiken verbunden. Dies gilt erst recht bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. In der jüngsten Vergangenheit sind damit immer häufiger auch steuerliche und steuerstrafrechtliche Fragen verbunden. In der Praxis gilt das insbesondere für die internationale Verrechnungspreisgestaltung.  

     

    Beispiel 1

    Die deutsche A-GmbH bezieht von ihrer schweizerischen Schwestergesellschaft, der Z-AG, seit Längerem Waren und verkauft diese weiter. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der A-GmbH stellt sich heraus, dass die Z-AG im Prüfungszeitraum ihre Verkaufspreise deutlich erhöht hat und dass die A-GmbH diese Preiserhöhungen nicht vollständig an ihre Kunden weitergeben konnte. Die A-GmbH konnte dadurch in den geprüften Jahren nicht profitabel arbeiten. Der Betriebsprüfer geht daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung der A-GmbH an die Z-AG aus, da nach seiner Ansicht ein ordentlicher und gewissenhafter Gesellschafter die Preisgestaltung seines Lieferanten in vergleichbaren Fällen nicht – jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum – hingenommen hätte.  

     

     

    Beispiel 2

    Die deutsche A-GmbH besitzt eine weitere Zweigniederlassung in einem niedrig besteuernden EU-Land. Diese Zweigniederlassung stellt regelmäßig kurz vor Jahresende (Bilanzstichtag: 31.12.) hohe Warenlieferungen in Rechnung, die von der A-GmbH bezahlt und entsprechend als Betriebsausgaben gebucht werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass der Warenwert jedoch nicht annähernd den in Rechnung gestellten Beträgen entsprochen hat. Erneut geht die Finanzverwaltung daher von dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. 

     

    1. Die Rechtslage

    Grundsätzlich hat jedes Unternehmen die Möglichkeit, seinen Gewinn unter Ausnutzung des internationalen Steuergefälles zu optimieren, d.h. ihn dort entstehen zu lassen, wo er besonders niedrig besteuert wird. Damit die Finanzverwaltung dies angemessen überprüfen kann, hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 3 AO die Verpflichtung eingeführt, bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, Aufzeichnungen über die Art und den Inhalt der Geschäftsbeziehungen eines Steuerpflichtigen mit ihm nahestehenden Personen zu erstellen. Diese Verpflichtung wird durch die sogenannte Gewinnaufzeichnungsverordnung vom 13.11.01 (GAufzV) konkretisiert und mit BMF-Schreiben vom 12.4.05 ergänzt (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren, im Folgenden: VWG-Verfahren 2005), BStBI I 05, 570). Diese Aufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen,  

    • welche Sachverhalte der Steuerpflichtige bei seinen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen verwirklicht hat und
    • inwieweit diese Sachverhalte einem Fremdvergleich standhalten.