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  • 22.10.2010 | Gewerbeschein

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a., dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt (OVG Saarlouis 21.6.10, 3 A 384/09, Abruf-Nr. 102121).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger erstrebt - erfolglos - die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ein Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten bestätigt wurde. Nach Ansicht des OVG bot der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er sein oder ein anderes Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Denn der Kläger hatte  

    • bereits über Jahre hinweg erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen bzw. Sozialversicherungsträgern,
    • bei seiner Bank Schulden in erheblicher Höhe, sodass insgesamt von einer Überschuldung des Klägers ausgegangen werden konnte und
    • er war seit 2004 seinen gesetzlichen Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen.

     

    Praxishinweis

    Ein anderes Ergebnis kann nur erzielt werden, wenn - spätestens - im Widerspruchsverfahren ein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt. Ratenzahlungen „nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten“ reichen dafür ebenso wenig wie sporadische bzw. punktuelle Zahlungen von Kleinstbeträgen, die in keinem Verhältnis zum Gesamtschuldenstand stehen. (CW)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 271 | ID 139433