27.08.2009 | GmbH-Geschäftsführer
§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG: Erweiterung der Ausschlussgründe für die Geschäftsführertätigkeit
von RA Dr. Florian Bach, FA StR, Sindelfingen
Mit dem am 1.11.08 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden u.a. die Hindernisse für die Ausübung einer Geschäftsführerstellung erweitert. Für Gesellschafter bestehen hingegen keine Ausschlussgründe.
1. Ausschlussgründe für eine Geschäftsführertätigkeit
Führten bislang nur rechtskräftige Verurteilungen wegen der §§ 283 bis 283d StGB - betitelt „Insolvenzstraftaten“ - zur Amtsunfähigkeit und damit zu einer fünfjährigen Sperre, sind nunmehr auch Ausschlussgründe:
- die vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, § 15a Abs. 4 InsO, § 130b HGB);
- die Straftatbestände der falschen Angaben (§ 399 AktG) und der unrichtigen Darstellung (§ 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG);
- die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach § 265 StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt);
- eine im Ausland erfolgte Verurteilung (§ 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG), wenn die ausländische Tat mit den in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Vorschriften vergleichbar ist.
2. Ausschlussgrund bei Bestellung zum Geschäftsführer
Besteht ein absoluter Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG bereits bei der Anmeldung der GmbH, ist ein dennoch - dann durch eine falsche Integritätsversicherung nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG - erfolgter Bestellungsbeschluss gemäß § 134 BGB nichtig (BT-Drs. 1347, S. 31). In § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG heißt es insoweit „Geschäftsführer kann nicht sein, wer ... .“ Falsche Angaben bei der im Rahmen einer GmbH-Anmeldung zu versichernden Integrität sind darüber hinaus nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG mit Strafe bedroht. Wird bei einer bereits bestehenden GmbH ein neuer oder zusätzlicher Geschäftsführer bestellt, hat auch dieser gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG zu versichern, dass keine Umstände i.S. des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GmbHG vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen. Eine unrichtige Erklärung ist wiederum nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sanktionsbedroht.
3. Ausschlussgrund nach Bestellung zum Geschäftsführer
Tritt ein Ausschlussgrund erst nach einer Bestellung ein, wird die Bestellung zum Geschäftsführer mit Rechtskraft eines entsprechenden Strafurteils automatisch wirkungslos (BGH 1.7.91, II ZR 292/90, BGHZ 115, 78, 80). Es bedarf hierfür keiner Abberufung durch das zuständige Gesellschaftsorgan. Das mit dem rechtskräftigen Eintritt eines Versagungsgrunds zugleich verbundene Erlöschen der Vertretungsbefugnis ist gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zweck dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der Registerpublizität hinsichtlich der jeweils amtierenden Geschäftsführer und ihrer Vertretungsbefugnis. Die Eintragung hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Funktion, d.h. das Erlöschen der dem Geschäftsführer eingeräumten Vertretungsbefugnis ist nicht von der Eintragung im Handelsregister abhängig. Die Anmeldung obliegt der Gesellschaft, ihre Erledigung nach § 78 GmbHG einem weiteren im Amt befindlichen Geschäftsführer oder dem Liquidator.
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