24.07.2008 | GmbHG
MoMiG: Neues zur Geschäftsführersperre
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
Unter bestimmten Umständen kann ein Betroffener das Amt eines GmbH-Geschäftsführers nicht übernehmen. Einzelheiten regelt bisher § 6 Abs. 2 GmbHG. Diese Bestimmung wird durch das am 25.6.08 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) umfassend geändert (BT-Drucks. 16/9737). Zwar muss die Novelle noch den Bundesrat passieren. Hier ist aber mit keinen Problemen zu rechnen, nachdem den Änderungswünschen der Länderkammer weitestgehend entsprochen wurde. Das MoMiG wird im Oktober oder November 2008 in Kraft treten.
1. Geschäftsführersperre nach bisherigem Recht |
Frage | Antwort | 1.Welche Straftatbestände führen zur Amtsunfähigkeit? | Allein die Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts i.S. der §§ 283bis 283d StGB lösen die Geschäftsführersperre aus; weitere Delikte führt § 6 Abs. 2 GmbHG nicht auf. Auf die Höhe der verhängten Strafe kommt es nicht an. | 2.Ist die Sperre von einer bestimmten Schuldform abhängig? | Sowohl (einfach) fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten führen zum Ausschluss von der Organstellung. | 3.Können andere behördliche Maßnahmen den Ausschluss vom Geschäftsführeramt nach sich ziehen? | Der Betroffene ist auch dann amtsunfähig, - wenn gegen ihn ein strafrechtliches Berufsverbot (§ 70 StGB) verhängt worden ist; ein vorläufiges Berufsverbot (132a StPO) oder eine Aussetzung des Verbots zur Bewährung (§ 70a StGB) reichen hierbei aber nicht aus.
- wenn ein behördliches Gewerbeverbot ausgesprochen wurde, etwa auf der Grundlage des § 35 GewO.
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2. Geschäftsführersperre nach dem MoMiG |
Frage | Antwort | 1.Welche Straftatbestände führen künftig zur Amtsunfähigkeit? | Nach neuem Recht sind folgende Verurteilungen relevant: - Insolvenzverschleppung (dieses Delikt wird durch das MoMiG in § 15a InsO n.F. künftig rechtsformübergreifend unter Strafe gestellt)
- Verwirklichung eines Tatbestandes der von den §§ 283bis 283d StGB erfassten Insolvenzdelikte (wie bisher)
- falsche Angaben gegenüber dem Registergericht (82 GmbHG bzw. § 399 AktG)
| 2.Welche Schuldformen sind relevant? | Nach neuem Recht löst allein die Verurteilung wegen einer Vorsatztat die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 GmbG aus; fahrlässiges Verhalten ist künftig gesellschaftsrechtlich belanglos. | 3.Ist die Geschäftsführersperre von bestimmten Sanktionen abhängig? | Nur noch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hat die Amtsunfähigkeit zur Folge; damit ist die Geschäftsführersperre nur noch bei erheblichen Delikten zu befürchten. Bagatelldelikte und Straftaten der mittleren Kriminalität führen nicht mehr zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt. | 4.Können andere behördliche Maßnahmen den Ausschluss vom Geschäftsführeramt nach sich ziehen? | Unverändert bleibt die oben geschilderte Rechtslage bei strafrechtlichen oder behördlich angeordneten Berufs- bzw. Gewerbeverboten. | 5.Gilt die Geschäftsführersperre nur für Sanktionen, die deutsche Gerichte verhängt haben? | § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG n.F. erstreckt das Bestellungshindernis künftig ausdrücklich auf Fälle der Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten. So soll ein einheitlicher Schutzstandard vor ungeeigneten Personen als Gesellschaftsorgane gewährleistet sein. Im Zweifel muss das Registergericht damit ausländische Gerichtsentscheidungen prüfen und die Gleichwertigkeit dort angewandter Strafnormen positiv feststellen, gegebenenfalls auch ein entsprechendes Rechtsgutachten einholen. | 6.Was ist bei Gesamtstrafen (§ 54 StGB) zu beachten? | Vielfach urteilen Gerichte gleichzeitig mehrere Delikte ab und verhängen eine Gesamtstrafe. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob die Geschäftsführersperre von diesem Gesamtstrafenausspruch abhängig ist, oder ob man sich an der Einzelstrafe orientieren muss. Beispiel: Geschäftsführer G wird wegen Insolvenzverschleppung zu 10 Monaten, wegen Betruges zu 6 Monaten, wegen Beitragsvorenthaltung zu 9 Monaten und wegen Steuerhinterziehung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht bildet hieraus eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug. Stellt man bei der Beurteilung, ob die Geschäftsführersperre des § 6 Abs. 2 GmbHG n.F. greift, auf diese Gesamtstrafe ab, kann G als Gesellschaftsorgan nicht mehr tätig werden. Berücksichtigt man nur die Einzelstrafen, ist keine Alternative des § 6 Abs. 2 GmbHG n.F. erfüllt. | 7.Hat das MoMiG Auswirkungen auf bereits bestehende Geschäftsführersperren? | Die Bestimmung gilt ab dem Inkrafttreten des MoMiG in vollem Umfang. Sie hat damit auch Konsequenzen für momentan bestehende Geschäftsführersperren. Beispiel: Geschäftsführer G wurde im Dezember 2007 wegen vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 100 EUR verurteilt. Mit Rechtskraft der Verurteilung hatte er die „Geschäftsführerfähigkeit“ verloren und musste aus seinem Amt ausscheiden. Sobald § 6 GmbHG n.F. in Kraft tritt, kann er wieder ein Geschäftsführeramt übernehmen. Gleiches gilt, wenn G wegen fahrlässigen Bankrotts (§ 283 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist. | 8.Wie lange gilt die Geschäftsführersperre? | Die Geschäftsführersperre gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, wobei Zeiträume, in denen der Betroffene aufgrund behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde nicht eingerechnet werden. | |
Unter bestimmten Umständen kann ein Betroffener das Amt eines GmbH-Geschäftsführers nicht übernehmen. Einzelheiten regelt bisher § 6 Abs. 2 GmbHG. Diese Bestimmung wird durch das am 25.6.08 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) umfassend geändert (BT-Drucks. 16/9737). Zwar muss die Novelle noch den Bundesrat passieren. Hier ist aber mit keinen Problemen zu rechnen, nachdem den Änderungswünschen der Länderkammer weitestgehend entsprochen wurde. Das MoMiG wird im Oktober oder November 2008 in Kraft treten.
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