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  • 24.07.2009 | Grunderwerbsteuer

    Informations- und Erkundigungspflicht oder leichtfertige Steuerverkürzung?

    Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr ­Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen (BFH 19.2.09, II R 49/07, Abruf-Nr. 092174).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde durch Vertrag zwischen der S-GmbH und der B-KG gegründet. Die S-GmbH verpflichtete sich darin zur Einlage aller ihrer Vermögenswerte, wozu eigene Grundstücke sowie alle Anteile der K-GmbH gehörten, die ihrerseits über inländischen Grundbesitz verfügte. Die Klägerin reichte die Verträge zusammen mit dem Eröffnungs­fragebogen bei der Körperschaftsteuerstelle des FA ein, die diese jedoch nicht an die Grunderwerbsteuerstelle weiterleitete.  

     

    Nach einer Außenprüfung setzte das beklagte FA gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Das FA ging dabei von einer leichtfertigen Steuer­verkürzung (§ 378 Abs. 1 AO i.V. mit § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) aus, da die vertretungsberechtigten Personen der Klägerin ihre Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrEStG verletzt hätten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil auf. Für eine nachvollzieh­bare Tatsachenwürdigung reiche nicht allein der Hinweis, die zur Vertretung berechtigten Personen hätten es lediglich unterlassen, neben der Übersendung der Verträge an die Körperschaftsteuerstelle eine ausdrückliche Anzeige für Grunderwerbsteuerzwecke zu erstatten. Vielmehr habe sich der Steuerpflichtige bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (BFH 24.4.96, II R 73/93, BFH/NV 96, 731; OLG Celle 1.10.97, 22 Ss 198/97, wistra 98, 196).